Rechtsprechungsupdate - Die Business Judgement Rule im Licht des § 266 StGB

Rechtsprechungsupdate - Die Business Judgement Rule im Licht des § 266 StGB

8 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 10.
Februar 2022 (Az. 3 StR 329/21) erneut mit der Frage der
strafrechtlichen Haftung von Vorständen und Vorständinnen beim
Treffen unternehmerischer Entscheidungen zu beschäftigen. Dabei hat
das Gericht klargestellt, dass die zum Aktienrecht entwickelte sog.
Business Judgement Rule auch zur Beurteilung des Vorliegens einer
Pflichtverletzung im Rahmen des Untreuetatbestandes (§ 266 Abs. 1
StGB) Anwendung findet. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang
eine Pflichtverletzung vorliegt, soll es nach Ansicht des BGH
maßgeblich auf die Informationspflichten der Leitungsorgane im
Einzelfall ankommen. Wird eine unternehmerische Entscheidung auf
Basis einer unzulänglichen Informationsgrundlage getroffen, kann
dies eine Pflichtverletzung indizieren. Die Grenze zur
strafrechtlichen Relevanz soll überschritten sein, wenn ein
schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt. Dr. Christian
Rosinus gibt einen Überblick über die höchst praxisrelevante
Entscheidung des BGH und bespricht, worauf Leitungsorgane in der
Entscheidungssituation achten sollten, um eine ggf. strafrechtlich
relevante Pflichtverletzung zu vermeiden.
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