Rechtsprechungsupdate – Zugriff auf im Ausland gespeicherte Daten per Online-Durchsicht
8 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Die Durchsicht elektronischer Speichermedien nach § 110 Abs. 3 StPO
ist mittlerweile fester Bestandteil einer jeden
Durchsuchungsmaßnahme. Die Strafprozessordnung ermöglicht es den
Ermittlungsbehörden, Papiere und elektronische Speichermedien des
Betroffenen auf beweisrelevante Inhalte durchzusehen. Sogar
räumlich getrennte Speichermedien sind von der Durchsicht umfasst,
solange auf diese von dem elektronischen Speichermedium des
Betroffenen aus zugegriffen werden kann. Nach bislang überwiegender
Auffassung endete die Zugriffsmöglichkeit auf räumlich getrennte
Speichermedien im Rahmen des § 110 Abs. 3 StPO jedenfalls an der
Landesgrenze. Wollten Ermittlungsbehörden beispielsweise auf Daten
des Beschuldigten zugreifen, die sich auf Servern im Ausland
befinden, waren sie bislang in erster Linie auf den Weg der
internationalen Rechtshilfe verwiesen. Dieser Auffassung hat das
Landgericht Koblenz nun in einem Beschluss vom 24. August 2021 (Az.
4 Qs 59/21) widersprochen und den direkten Zugriff auf (wohl) im
Ausland gespeicherte Cloud-Daten im Rahmen der Durchsicht beim
Beschuldigten als zulässig erachtet. Demnach könnten
Ermittlungsbehörden über das Auslesen von Zugangsdaten künftig auf
im Ausland gespeicherte Daten des Beschuldigten zugreifen, ohne den
zeitintensiven Weg über die internationale Rechtshilfe gehen zu
müssen. In der Literatur und Strafverteidigungspraxis hat die
Entscheidung des LG Koblenz reichlich Kritik geerntet. Dr.
Christian Rosinus gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage
und bespricht, welche Folgen für die Strafverteidigung zu erwarten
sind, wenn sich die Rechtsauffassung des LG Koblenz durchsetzen
sollte. Hier geht’s zur Entscheidung des LG Koblenz vom 24. August
2021:
https://beck-online.beck.de/Dokument?VPath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2021%2Fcont%2Fbeckrs.2021.24917.htm&IsSearchRequest=True
https://rosinus-on-air.com/ https://rosinus-partner.com/
ist mittlerweile fester Bestandteil einer jeden
Durchsuchungsmaßnahme. Die Strafprozessordnung ermöglicht es den
Ermittlungsbehörden, Papiere und elektronische Speichermedien des
Betroffenen auf beweisrelevante Inhalte durchzusehen. Sogar
räumlich getrennte Speichermedien sind von der Durchsicht umfasst,
solange auf diese von dem elektronischen Speichermedium des
Betroffenen aus zugegriffen werden kann. Nach bislang überwiegender
Auffassung endete die Zugriffsmöglichkeit auf räumlich getrennte
Speichermedien im Rahmen des § 110 Abs. 3 StPO jedenfalls an der
Landesgrenze. Wollten Ermittlungsbehörden beispielsweise auf Daten
des Beschuldigten zugreifen, die sich auf Servern im Ausland
befinden, waren sie bislang in erster Linie auf den Weg der
internationalen Rechtshilfe verwiesen. Dieser Auffassung hat das
Landgericht Koblenz nun in einem Beschluss vom 24. August 2021 (Az.
4 Qs 59/21) widersprochen und den direkten Zugriff auf (wohl) im
Ausland gespeicherte Cloud-Daten im Rahmen der Durchsicht beim
Beschuldigten als zulässig erachtet. Demnach könnten
Ermittlungsbehörden über das Auslesen von Zugangsdaten künftig auf
im Ausland gespeicherte Daten des Beschuldigten zugreifen, ohne den
zeitintensiven Weg über die internationale Rechtshilfe gehen zu
müssen. In der Literatur und Strafverteidigungspraxis hat die
Entscheidung des LG Koblenz reichlich Kritik geerntet. Dr.
Christian Rosinus gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage
und bespricht, welche Folgen für die Strafverteidigung zu erwarten
sind, wenn sich die Rechtsauffassung des LG Koblenz durchsetzen
sollte. Hier geht’s zur Entscheidung des LG Koblenz vom 24. August
2021:
https://beck-online.beck.de/Dokument?VPath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2021%2Fcont%2Fbeckrs.2021.24917.htm&IsSearchRequest=True
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