Rechtsprechungsupdate - Hohe Nachzahlungszinsen sind verfassungswidrig
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vor 3 Jahren
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich vor Kurzem mit der Frage zu
beschäftigen, ob die Verzinsung von Steuernachforderungen
verfassungskonform ist. Für Steuernachzahlungen und
Steuererstattungen werden nach aktueller Rechtslage jährlich 6%
Zinsen fällig. Die Höhe des Zinssatzes wurde mit
Verfassungsbeschwerden zweier Firmen gerügt – wegen Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Seit dem 8. Juli
2021 ist nun offiziell: Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und
-erstattungen in Höhe von 6% p.a. ist für Zeiträume ab dem 1.
Januar 2014 verfassungswidrig. Das liegt vor allem an dem
anhaltenden Niedrigzinsniveau auf den Kapitalmärkten. Einen
Wermutstropfen hat die Entscheidung jedoch. Bis zum 31. Dezember
2018 bleibt die alte Regelung anwendbar. Für die Jahre ab 2019 muss
der Gesetzgeber jetzt nachbessern – und zwar bis zum 31. Juli 2022.
Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die aktuelle
Entscheidung aus Karlsruhe und bespricht, was der Beschluss in der
Praxis für Steuerpflichtige bedeutet. Dabei geht es auch um die
Frage, welche Rolle die Entscheidung künftig für die Verteidigung
in Steuerstrafsachen spielen wird. https://rosinus-on-air.com/
https://rosinus-partner.com/
beschäftigen, ob die Verzinsung von Steuernachforderungen
verfassungskonform ist. Für Steuernachzahlungen und
Steuererstattungen werden nach aktueller Rechtslage jährlich 6%
Zinsen fällig. Die Höhe des Zinssatzes wurde mit
Verfassungsbeschwerden zweier Firmen gerügt – wegen Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Seit dem 8. Juli
2021 ist nun offiziell: Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und
-erstattungen in Höhe von 6% p.a. ist für Zeiträume ab dem 1.
Januar 2014 verfassungswidrig. Das liegt vor allem an dem
anhaltenden Niedrigzinsniveau auf den Kapitalmärkten. Einen
Wermutstropfen hat die Entscheidung jedoch. Bis zum 31. Dezember
2018 bleibt die alte Regelung anwendbar. Für die Jahre ab 2019 muss
der Gesetzgeber jetzt nachbessern – und zwar bis zum 31. Juli 2022.
Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die aktuelle
Entscheidung aus Karlsruhe und bespricht, was der Beschluss in der
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