Ersatz von Anwaltskosten für interne Untersuchungen
9 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Jahren
Kommt es im unternehmerischen Kontext zum Verdacht von
pflichtwidrigem, möglicherweise strafrechtlich relevantem Verhalten
von ArbeitnehmerInnen, ist zur Aufklärung des Sachverhalts häufig
die Beauftragung einer internen Untersuchung durch eine
spezialisierte Anwaltskanzlei sinnvoll. Gerade in komplexen
Sachverhalten kann die Durchführung der internen Untersuchung
jedoch kostspielig werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts müssen ArbeitgeberInnen nicht zwangsläufig
auf den Untersuchungskosten sitzen bleiben. Mit Urteil vom 29.
April 2021 (Az. 8 AZR 276/20) hat das BAG unter bestimmten
Voraussetzungen einen Regressanspruch gegen ArbeitnehmerInnen
bejaht, deren pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Durchführung der
internen Untersuchung gegeben hat. Demnach ist für ArbeitgeberInnen
eine Erstattung der erforderlichen Anwaltskosten der internen
Untersuchung möglich, wenn die interne Untersuchung aufgrund eines
konkreten Verdachts beauftragt wurde und die interne Untersuchung
verdächtige ArbeitnehmerInnen tatsächlich einer schwerwiegenden
vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt. Dr. Christian
Rosinus bespricht die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs, die
das BAG im Urteil vom 29. April 2021 aufgestellt hat, und gibt
Hinweise, worauf Unternehmen mit Blick auf einen möglichen Regress
der Anwaltskosten bei Durchführung der internen Untersuchung achten
sollten. Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil
vom 29. April 2021 (Az. 8 AZR 276/20) finden Sie unter
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0011/21.
Weitere Informationen zum Thema interne Untersuchungen finden Sie
in den Folgen 24, 31 und 37 des Criminal Compliance Podcasts. Jetzt
reinhören: https://criminal-compliance.podigee.io/24-rosinusonair
https://criminal-compliance.podigee.io/31-rosinusonair
https://criminal-compliance.podigee.io/37-rosinusonair
https://rosinus-on-air.com/ https://rosinus-partner.com/
pflichtwidrigem, möglicherweise strafrechtlich relevantem Verhalten
von ArbeitnehmerInnen, ist zur Aufklärung des Sachverhalts häufig
die Beauftragung einer internen Untersuchung durch eine
spezialisierte Anwaltskanzlei sinnvoll. Gerade in komplexen
Sachverhalten kann die Durchführung der internen Untersuchung
jedoch kostspielig werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts müssen ArbeitgeberInnen nicht zwangsläufig
auf den Untersuchungskosten sitzen bleiben. Mit Urteil vom 29.
April 2021 (Az. 8 AZR 276/20) hat das BAG unter bestimmten
Voraussetzungen einen Regressanspruch gegen ArbeitnehmerInnen
bejaht, deren pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Durchführung der
internen Untersuchung gegeben hat. Demnach ist für ArbeitgeberInnen
eine Erstattung der erforderlichen Anwaltskosten der internen
Untersuchung möglich, wenn die interne Untersuchung aufgrund eines
konkreten Verdachts beauftragt wurde und die interne Untersuchung
verdächtige ArbeitnehmerInnen tatsächlich einer schwerwiegenden
vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt. Dr. Christian
Rosinus bespricht die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs, die
das BAG im Urteil vom 29. April 2021 aufgestellt hat, und gibt
Hinweise, worauf Unternehmen mit Blick auf einen möglichen Regress
der Anwaltskosten bei Durchführung der internen Untersuchung achten
sollten. Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil
vom 29. April 2021 (Az. 8 AZR 276/20) finden Sie unter
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0011/21.
Weitere Informationen zum Thema interne Untersuchungen finden Sie
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