Rechtsprechungsupdate Wirtschaftsstrafrecht – Das Bußgeldverfahren im Datenschutzrecht
7 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Jahren
In dieser Folge des Criminal Compliance Podcasts bespricht Dr.
Christian Rosinus die kürzlich ergangene Entscheidung des
Landgerichts Berlin zum Bußgeldverfahren bei DSGVO-Verstößen (Az.
(526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20)). Mit Beschluss vom 18. Februar
2021 hat das LG Berlin ein Bußgeldverfahren in Höhe von rund 14,5
Millionen Euro eingestellt und der unmittelbaren Verbandshaftung im
Datenschutzrecht eine Absage erteilt. Zur Begründung führte das LG
Berlin aus, dass § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der die
Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen regelt, auch
im Bußgeldverfahren im Datenschutzrecht zu beachten sei. Der Erlass
eines Bußgeldbescheides gegen eine juristische Person komme demnach
nur in Betracht, wenn sich individuelles Verschulden von Organen
oder Vertretern nachweisen lasse. Die Entscheidung des LG Berlin
steht im Widerspruch zum Urteil des LG Bonn (Az. 29 OWi 1/20), das
wir in Folge 23 des Podcasts besprochen haben. In seinem Urteil vom
11. November 2020 hat das Landgericht Bonn die Anwendbarkeit von §
30 OWiG abgelehnt und sich für eine unmittelbare Verbandshaftung
nach Vorbild des europäischen Kartellrechts ausgesprochen. Die
Entscheidung des LG Bonn vom 11. November 2020 finden Sie unter
https://openjur.de/u/2310641.html. Die Entscheidung des LG Berlin
vom 18. Februar 2021 finden Sie unter
https://openjur.de/u/2331402.html. https://rosinus-on-air.com/
https://rosinus-partner.com/
Christian Rosinus die kürzlich ergangene Entscheidung des
Landgerichts Berlin zum Bußgeldverfahren bei DSGVO-Verstößen (Az.
(526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20)). Mit Beschluss vom 18. Februar
2021 hat das LG Berlin ein Bußgeldverfahren in Höhe von rund 14,5
Millionen Euro eingestellt und der unmittelbaren Verbandshaftung im
Datenschutzrecht eine Absage erteilt. Zur Begründung führte das LG
Berlin aus, dass § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der die
Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen regelt, auch
im Bußgeldverfahren im Datenschutzrecht zu beachten sei. Der Erlass
eines Bußgeldbescheides gegen eine juristische Person komme demnach
nur in Betracht, wenn sich individuelles Verschulden von Organen
oder Vertretern nachweisen lasse. Die Entscheidung des LG Berlin
steht im Widerspruch zum Urteil des LG Bonn (Az. 29 OWi 1/20), das
wir in Folge 23 des Podcasts besprochen haben. In seinem Urteil vom
11. November 2020 hat das Landgericht Bonn die Anwendbarkeit von §
30 OWiG abgelehnt und sich für eine unmittelbare Verbandshaftung
nach Vorbild des europäischen Kartellrechts ausgesprochen. Die
Entscheidung des LG Bonn vom 11. November 2020 finden Sie unter
https://openjur.de/u/2310641.html. Die Entscheidung des LG Berlin
vom 18. Februar 2021 finden Sie unter
https://openjur.de/u/2331402.html. https://rosinus-on-air.com/
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