Rechtsprechungsupdate Wirtschaftsstrafrecht - Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht für Berufsgeheimnisträger
9 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Jahren
Wer kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
BerufsgeheimnisträgerInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht
entbinden? Diese Frage, die zuletzt im Zuge des Wirecard-Skandals
aufgekommen war, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung
jahrelang uneinheitlich entschieden. Nun hat der BGH eine
richtungsweisende Entscheidung gefällt, die nicht nur für
WirtschaftsprüferInnen, SteuerberaterInnen und ÄnwaltInnen höchst
praxisrelevant ist. Der BGH hatte sich in Beschlüssen vom 27.
Januar 2021 (Az. StB 43, 44 und 48/20) mit der Rechtsfrage zu
befassen, nachdem der Wirecard-Untersuchungsausschuss des
Bundestages Ordnungsgelder gegen drei Wirtschaftsprüfer von Ernst
& Young verhängt hatte. Diese hatten das Zeugnis vor dem
Wirecard-Untersuchungsausschuss unter Berufung auf ihre
Verschwiegenheitspflicht verweigert. Der BGH hob die
Ordnungsgeldbeschlüsse mit der Begrüdung auf, dass die vorliegende
Entbindungserklärung des Insolvenzverwalters zwar grundsätzlich
ausreichend gewesen sei, angesichts der bestehenden unklaren
Rechtslage aber kein Verschulden der Prüfer von Ernst & Young
festzustellen sei. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit hat
BerufsgeheimnisträgerInnen in eine problematische Situation
versetzt: Wem eine wirksame Befreiung von der
Verschwiegenheitspflicht vorliegt, der kann sich als
BerufsgeheimnisträgerIn nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus
§ 53 StPO berufen und muss seiner Zeugenpflicht nachkommen. Wer als
BerufsgeheimnisträgerIn hingegen aussagt, obwohl es an einer
wirksamen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht fehlt, der
sieht sich im schlimmsten Fall mit eigenen berufs- und
strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert. Der BGH hat nun
dankenswerterweise für Rechtssicherheit in diesem unsicheren Feld
gesorgt. Dr. Christian Rosinus gibt in dieser Folge des Podcasts
einen Überblick über die brandaktuelle Entscheidung des BGH vom 27.
Januar 2021 und wie sich diese auf die strafrechtliche Praxis
auswirken wird. https://rosinus-on-air.com/
https://rosinus-partner.com/
BerufsgeheimnisträgerInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht
entbinden? Diese Frage, die zuletzt im Zuge des Wirecard-Skandals
aufgekommen war, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung
jahrelang uneinheitlich entschieden. Nun hat der BGH eine
richtungsweisende Entscheidung gefällt, die nicht nur für
WirtschaftsprüferInnen, SteuerberaterInnen und ÄnwaltInnen höchst
praxisrelevant ist. Der BGH hatte sich in Beschlüssen vom 27.
Januar 2021 (Az. StB 43, 44 und 48/20) mit der Rechtsfrage zu
befassen, nachdem der Wirecard-Untersuchungsausschuss des
Bundestages Ordnungsgelder gegen drei Wirtschaftsprüfer von Ernst
& Young verhängt hatte. Diese hatten das Zeugnis vor dem
Wirecard-Untersuchungsausschuss unter Berufung auf ihre
Verschwiegenheitspflicht verweigert. Der BGH hob die
Ordnungsgeldbeschlüsse mit der Begrüdung auf, dass die vorliegende
Entbindungserklärung des Insolvenzverwalters zwar grundsätzlich
ausreichend gewesen sei, angesichts der bestehenden unklaren
Rechtslage aber kein Verschulden der Prüfer von Ernst & Young
festzustellen sei. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit hat
BerufsgeheimnisträgerInnen in eine problematische Situation
versetzt: Wem eine wirksame Befreiung von der
Verschwiegenheitspflicht vorliegt, der kann sich als
BerufsgeheimnisträgerIn nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus
§ 53 StPO berufen und muss seiner Zeugenpflicht nachkommen. Wer als
BerufsgeheimnisträgerIn hingegen aussagt, obwohl es an einer
wirksamen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht fehlt, der
sieht sich im schlimmsten Fall mit eigenen berufs- und
strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert. Der BGH hat nun
dankenswerterweise für Rechtssicherheit in diesem unsicheren Feld
gesorgt. Dr. Christian Rosinus gibt in dieser Folge des Podcasts
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Januar 2021 und wie sich diese auf die strafrechtliche Praxis
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