Arbeitsrecht Abfindung bei Kündigung

Arbeitsrecht Abfindung bei Kündigung

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Beschreibung

vor 1 Jahr
Abfindung bei Kündigung
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1. Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz Abfindung bei
Kündigung: Ja Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung steht dem
Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Kündigungsschutzklage und der
Inanspruchnahme einer Abfindung offen. Die Höhe der Abfindung
beläuft sich auf 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
Dieser Anspruch auf Abfindung setzt voraus, dass der Arbeitgeber in
der Kündigung schriftlich betriebsbedingte Gründe angibt und den
Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die Abfindung beanspruchen
kann, sofern er die dreiwöchige Frist zur Einreichung der
Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Hört simpel an, die
Risikobeurteilung ist aber offen – kann vorteilhaft oder
nachteilhaft sein, insbesondere wenn die Voraussetzungen einer
betriebsbedingten Kündigung nicht so richtig dargelegt werden
können und deswegen eine höhere Abfindung möglich gewesen wäre.
Hier lohnt die Beratung durch den Arbeitsrechtler welche innerhalb
der 3wöchigen Klagefrist erfolgen sollte! 2. Abfindung bei
gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses Abfindung bei
Kündigung: Ja Ein Anspruch auf Abfindung besteht für den
Arbeitnehmer, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der
Kündigung durch den Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht erhebt und das Gericht feststellt, dass die
Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt
ist. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt auf Antrag des
Arbeitnehmers oder Arbeitgebers durch Gerichtsurteil, wenn die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist oder eine
sinnvolle weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (gemäß § 9
KSchG). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer berechtigt wäre, fristlos zu
kündigen. Auch Gründe, die für eine fristlose Kündigung nicht
ausreichen, können die Fortsetzung unzumutbar machen,
beispielsweise falsche ehrverletzende Behauptungen über den
Arbeitnehmer oder eine erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses ohne wesentliches Verschulden des
Arbeitnehmers. In solchen Fällen endet das Arbeitsverhältnis durch
Gerichtsurteil, verbunden mit der Zahlung einer Abfindung an den
Arbeitnehmer. Auch der Arbeitgeber hat unter bestimmten Bedingungen
das Recht, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung
einer Abfindung an den Arbeitnehmer zu verlangen. Dies ist der
Fall, wenn aufgrund betrieblicher Gründe eine sinnvolle
Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich erscheint.
Der Arbeitgeber muss diese Entscheidung ausführlich begründen, es
sei denn, es handelt sich um einen leitenden Angestellten (gemäß §
14 Abs. 2 KSchG). Die Höhe der Abfindung kann bis zu 12
Monatsgehältern betragen (gemäß § 10 KSchG), es sei denn, bestimmte
Ausnahmeregelungen greifen. Diese sehen vor, dass die Abfindung bei
Arbeitnehmern ab 50 Jahren und mindestens 15 Jahren
Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsverdienste betragen kann,
während bei Arbeitnehmern ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren
Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von bis zu 18
Monatsverdiensten möglich ist. Ein Anspruch auf eine erhöhte
Abfindung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, das in der Regelaltersrente des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannte Lebensjahr erreicht hat.
Die Voraussetzungen an die Darlegung der vorgenannten Gründe sind
anspruchsvoll für den Arbeitgeber, Fallgruppe Brechstange 3.
Vereinbarte Abfindungszahlung: Abfindung bei Kündigung: Ja

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