Arbeitsrecht Kündigungsschreiben, Die Schriftform bei Kündigung
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vor 1 Jahr
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außerordentliche Kündigung krankheitsbedingte Kündigung
verhaltensbedingte Kündigung Kündigung per Email § 623 BGB
Schriftform der Kündigung Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Zweck der Vorschrift: Die Norm wurde durch das
Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens
(Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.3.2000 (BGBl. I S.
333) eingeführt und später durch das Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I
S. 1966) angepasst. Es ist zu beachten, dass das Befristungsrecht
nunmehr speziell in § 14 IV TzBfG geregelt ist. Des Weiteren wurde
durch das Gesetz vom 13.7.2001 (BGBl. I S. 1542) die Möglichkeit,
die schriftliche Form durch die elektronische Form zu ersetzen, für
Kündigungen und Aufhebungsverträge ausgeschlossen. Dies schließt
auch die Schriftsatzkündigung mit ein. Die Hauptabsicht des
Gesetzgebers hinter der Anordnung des Formzwangs in § 623 BGB
besteht darin, ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten
und gleichzeitig die Arbeitsgerichte zu entlasten. Insbesondere
soll vermieden werden, dass Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen,
ob eine Kündigung tatsächlich vorliegt, und die entsprechende
Beweiserhebung soll erleichtert werden. Warnfunktion von § 623 BGB
In Bezug auf Kündigungen und Auflösungsverträge erfüllt § 623
zunächst eine Warnfunktion. Dies bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber
als auch Arbeitnehmer vor unüberlegten Handlungen im Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt werden
sollen. Der Gesetzgeber hat die elektronische Form bei § 623 BGB
ausgeschlossen, da er der Ansicht ist, dass sie derzeit nicht die
gleiche Warnfunktion wie die Schriftform bietet. Darüber hinaus hat
die Schriftform eine klärende Funktion. Durch die Einhaltung dieser
Form wird deutlich gemacht, dass eine Kündigung oder ein
Auflösungsvertrag tatsächlich abgegeben wurde. Im Falle eines
Auflösungsvertrags wird dadurch verdeutlicht, dass die Parteien
sich auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geeinigt haben. Außerdem erfüllt § 623 eine Beweisfunktion, indem
er sicherstellt, dass Kündigungen und Auflösungsverträge
zuverlässig nachweisbar sind. Darüber hinaus schafft § 623 bei
Auflösungsverträgen Klarheit darüber, welchen Inhalt der Vertrag
hat. Obwohl die Schriftform mehrere Funktionen erfüllt, liegt der
Hauptzweck darin, den Arbeitnehmer vor überhasteten Entscheidungen,
einschließlich einer unüberlegten Eigenkündigung, zu schützen. In
der Vergangenheit wurde dies vom 6. Senat des BAG etwas anders
betont. Dieser betonte, dass § 623 "vor allem eine Klarstellungs-
und Beweisfunktion" hat, da die Identität des Ausstellers und die
Echtheit der Urkunde überprüfbar werden. Die Schriftform dient
dazu, Rechtssicherheit für die Vertragsparteien zu schaffen und die
Beweiserhebung in Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern. Eine
Warnfunktion besteht eher als Nebenwirkung. Der 6. Senat des BAG
hat ausdrücklich klargestellt, dass § 623 BGB nicht nur eine
Klarstellungs- und Beweisfunktion hat, sondern auch den Schutz der
Vertragsparteien vor überhasteten Entscheidungen bezweckt. Daher
hat er gleichrangig eine Warnfunktion.
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Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Zweck der Vorschrift: Die Norm wurde durch das
Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens
(Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.3.2000 (BGBl. I S.
333) eingeführt und später durch das Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I
S. 1966) angepasst. Es ist zu beachten, dass das Befristungsrecht
nunmehr speziell in § 14 IV TzBfG geregelt ist. Des Weiteren wurde
durch das Gesetz vom 13.7.2001 (BGBl. I S. 1542) die Möglichkeit,
die schriftliche Form durch die elektronische Form zu ersetzen, für
Kündigungen und Aufhebungsverträge ausgeschlossen. Dies schließt
auch die Schriftsatzkündigung mit ein. Die Hauptabsicht des
Gesetzgebers hinter der Anordnung des Formzwangs in § 623 BGB
besteht darin, ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten
und gleichzeitig die Arbeitsgerichte zu entlasten. Insbesondere
soll vermieden werden, dass Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen,
ob eine Kündigung tatsächlich vorliegt, und die entsprechende
Beweiserhebung soll erleichtert werden. Warnfunktion von § 623 BGB
In Bezug auf Kündigungen und Auflösungsverträge erfüllt § 623
zunächst eine Warnfunktion. Dies bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber
als auch Arbeitnehmer vor unüberlegten Handlungen im Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt werden
sollen. Der Gesetzgeber hat die elektronische Form bei § 623 BGB
ausgeschlossen, da er der Ansicht ist, dass sie derzeit nicht die
gleiche Warnfunktion wie die Schriftform bietet. Darüber hinaus hat
die Schriftform eine klärende Funktion. Durch die Einhaltung dieser
Form wird deutlich gemacht, dass eine Kündigung oder ein
Auflösungsvertrag tatsächlich abgegeben wurde. Im Falle eines
Auflösungsvertrags wird dadurch verdeutlicht, dass die Parteien
sich auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geeinigt haben. Außerdem erfüllt § 623 eine Beweisfunktion, indem
er sicherstellt, dass Kündigungen und Auflösungsverträge
zuverlässig nachweisbar sind. Darüber hinaus schafft § 623 bei
Auflösungsverträgen Klarheit darüber, welchen Inhalt der Vertrag
hat. Obwohl die Schriftform mehrere Funktionen erfüllt, liegt der
Hauptzweck darin, den Arbeitnehmer vor überhasteten Entscheidungen,
einschließlich einer unüberlegten Eigenkündigung, zu schützen. In
der Vergangenheit wurde dies vom 6. Senat des BAG etwas anders
betont. Dieser betonte, dass § 623 "vor allem eine Klarstellungs-
und Beweisfunktion" hat, da die Identität des Ausstellers und die
Echtheit der Urkunde überprüfbar werden. Die Schriftform dient
dazu, Rechtssicherheit für die Vertragsparteien zu schaffen und die
Beweiserhebung in Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern. Eine
Warnfunktion besteht eher als Nebenwirkung. Der 6. Senat des BAG
hat ausdrücklich klargestellt, dass § 623 BGB nicht nur eine
Klarstellungs- und Beweisfunktion hat, sondern auch den Schutz der
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hat er gleichrangig eine Warnfunktion.
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