#6: Grundeinkommen als Menschenrecht

#6: Grundeinkommen als Menschenrecht

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vor 9 Monaten

Wir  haben  beim letzten Mal über das Grundeinkommen
und die Nachhaltigkeitsziele geredet. Da ging es offenbar darum,
für welche Probleme das BGE hilfreich bei der Lösung sein könnte.
Ist das BGE also ein quasi „universeller Problemlöser“?



Das BGE kann – wie wir das gezeigt haben – bei der Lösung vieler
Probleme behilflich sein, auch wenn es nicht alle Probleme lösen
wird. Aber das BGE ist viel mehr. Meiner Meinung nach ist das BGE
ein Menschenrecht!



Der Artikel  1 ist ja bekannt:



Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. 


 
Auch der Artikel 2 wird oft zitiert:



Niemand darf diskriminiert werden 


Die Menschenrechte gelten für alle Menschen gleichermaßen.
Niemand darf benachteiligt und in seinen Menschenrechte
eingeschränkt werden wegen seines Geschlechts, seiner Hautfarbe,
Religion, seiner nationalen Zugehörigkeit, politischen
Überzeugung, seines Besitzes oder anderer Unterschiede.


Die Menschenrechtskonvention besteht aber aus 30 Artikeln. Und da
heißt es z.B. im

Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)



Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht 
 auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, (…) 
 in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind



Und im Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)



Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der
Gesundheit und Wohl für sich selbst und die eigene Familie
gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das
Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem
Verlust der eigenen Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.



Beide Artikel beginnen mit „Jeder Mensch hat das Recht“



Ja, das ist ja auch die Aussage von Artikel 2, dass diese Rechte
ALLEN Menschen zustehen.



Diese Rechte auf soziale Sicherheit und auf Wohlfahrt gelten also
auch für ALLE Menschen. Nicht nur für arbeitende oder
arbeitswillige. Für alle. Punkt. Bedingungslos.



Aber es gibt doch auch den Artikel 23 - Recht auf Arbeit
und Schutz der Arbeiter 



Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
befriedigende Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit. Jeder hat das Recht auf gleichen Lohn für
gleiche Arbeit. Jeder hat das Recht auf einen fairen Lohn, der
ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Wenn der Lohn dazu nicht
ausreicht, muss der Staat zusätzlich dafür
sorgen. 


Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit und auf faire Bezahlung der
Arbeit Aber kein Mensch hat die Pflicht zur Arbeit



Zusammenfassend also: Jeder Mensch hat das RECHT auf Arbeit, aber
die Arbeit – speziell die Erwerbsarbeit oder die
Arbeitswilligkeit - kann keine Voraussetzung für
soziale Sicherheit und Wohlstand sein:



Abschließen möchte ich heute mit einem Zitat von Jean-Jacques
Rousseau (1712 - 1778), Genfer Schriftsteller, Philosoph und
Pädagoge; wichtiger Wegbereiter der Französischen Revolution.
Rousseau sagt:



Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann,
was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht
will


 



 

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