Die Urhebernennung im Urheberrecht
Wir besprechen die praxisrelevante Frage, wann der Urherber eines
Werkes zu nennen ist und wann nicht.
1 Stunde 8 Minuten
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Beschreibung
vor 10 Monaten
In dieser Episode widmen wir uns dem essentiellen Thema des
Urheberrechts in der Fotografie, speziell dem
Urheberpersönlichkeitsrecht, das die tiefe Verbindung zwischen
Fotografen und ihren Werken schützt. Wir beleuchten die Bedeutung
der Urhebernennung – eine nicht nur aus Respekt gebotene, sondern
auch gesetzlich geforderte Praxis, die die Anerkennung der
kreativen Leistung des Fotografen sichert. Dabei diskutieren wir,
dass die Nennung des Urhebers in verschiedenen Formen erfolgen
kann, von anonym bis hin zu einem Pseudonym, und erörtern die
Unterschiede zwischen der Nennung des Urhebers und der
Quellennennung, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der
Bildherkunft zu gewährleisten. Wir gehen auch auf die aktuellen
Herausforderungen und Richtlinien für die Urhebernennung ein, die
sich durch die Nutzung von Microstock-Portalen und die
Digitalisierung ergeben. Ein besonderer Fokus liegt auf einer
jüngsten Entscheidung des BGH, die unter bestimmten Umständen einen
Verzicht auf die Urhebernennung in AGBs zulässt – ein Punkt, der
viel Diskussionsstoff bietet und die Landschaft des Urheberrechts
möglicherweise nachhaltig verändert.
Urheberrechts in der Fotografie, speziell dem
Urheberpersönlichkeitsrecht, das die tiefe Verbindung zwischen
Fotografen und ihren Werken schützt. Wir beleuchten die Bedeutung
der Urhebernennung – eine nicht nur aus Respekt gebotene, sondern
auch gesetzlich geforderte Praxis, die die Anerkennung der
kreativen Leistung des Fotografen sichert. Dabei diskutieren wir,
dass die Nennung des Urhebers in verschiedenen Formen erfolgen
kann, von anonym bis hin zu einem Pseudonym, und erörtern die
Unterschiede zwischen der Nennung des Urhebers und der
Quellennennung, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der
Bildherkunft zu gewährleisten. Wir gehen auch auf die aktuellen
Herausforderungen und Richtlinien für die Urhebernennung ein, die
sich durch die Nutzung von Microstock-Portalen und die
Digitalisierung ergeben. Ein besonderer Fokus liegt auf einer
jüngsten Entscheidung des BGH, die unter bestimmten Umständen einen
Verzicht auf die Urhebernennung in AGBs zulässt – ein Punkt, der
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