DSGVO Erwägungsgrund 10

DSGVO Erwägungsgrund 10

Harmonisierung in allen Dimensionen
31 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche
Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr
personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das
Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen
bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten
gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und
einheitlich angewandt werden. Hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im
öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen, mit
denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer
festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen. In Verbindung mit
den allgemeinen und horizontalen Rechtsvorschriften über den
Datenschutz zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gibt es in den
Mitgliedstaaten mehrere sektorspezifische Rechtsvorschriften in
Bereichen, die spezifischere Bestimmungen erfordern. Diese
Verordnung bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die
Spezifizierung ihrer Vorschriften, auch für die Verarbeitung
besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (im Folgenden
„sensible Daten“). Diesbezüglich schließt diese Verordnung nicht
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus, in denen die Umstände
besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden,
einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen,
unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig
ist.

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