#4: App auf Rezept
Ein Anwalt gibt einen Blick hinter die Kulissen der Zertifizierung
des DVG
9 Minuten
Beschreibung
vor 5 Jahren
Für unsere Podcast-Folge zum Digitalen Versorgung-Gesetz (DVG)
haben wir Sebastian Vorberg eingeladen. Herr Vorberg ist
Vorstandssprecher des Bundesverband Internetmedizin (BIM) und als
Fachanwalt für Medizinrecht Inhaber der Kanzlei Vorberg.Law und
spezialisiert auf innovative und digitale Medizin. Unsere Beraterin
und DVG-Expertin Christiane Harders interviewt Herrn Vorberg und
stellt ihm die Fragen, die derzeit alle Digitalen
Gesundheitsanwendungen (DiGA) im Rahmen des DVG beschäftigen. Wo
liegen derzeit die größten Hürden und Chancen und was passiert
gerade im Gesundheitsmarkt vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes?
In dieser Folge erfahren Sie wie der Wandel von der App als
Spielzeug zur App auf Rezept funktionieren kann und warum sich
DiGAs schon frühzeitig in die Startlöcher für die Zertifizierung
stellen sollten. Außerdem sprechen die beiden darüber wie sich
ausländische Wettbewerber vorbereiten und aus welchem Grund die
Zulassung als Gesundheitsanwendung der Klasse IIa trotz höherer
Anforderungen und höheren Aufwands empfehlenswert ist.
haben wir Sebastian Vorberg eingeladen. Herr Vorberg ist
Vorstandssprecher des Bundesverband Internetmedizin (BIM) und als
Fachanwalt für Medizinrecht Inhaber der Kanzlei Vorberg.Law und
spezialisiert auf innovative und digitale Medizin. Unsere Beraterin
und DVG-Expertin Christiane Harders interviewt Herrn Vorberg und
stellt ihm die Fragen, die derzeit alle Digitalen
Gesundheitsanwendungen (DiGA) im Rahmen des DVG beschäftigen. Wo
liegen derzeit die größten Hürden und Chancen und was passiert
gerade im Gesundheitsmarkt vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes?
In dieser Folge erfahren Sie wie der Wandel von der App als
Spielzeug zur App auf Rezept funktionieren kann und warum sich
DiGAs schon frühzeitig in die Startlöcher für die Zertifizierung
stellen sollten. Außerdem sprechen die beiden darüber wie sich
ausländische Wettbewerber vorbereiten und aus welchem Grund die
Zulassung als Gesundheitsanwendung der Klasse IIa trotz höherer
Anforderungen und höheren Aufwands empfehlenswert ist.
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