Nr. 79: Sachlichkeitsgebot bei Bewertungen durch eBay-AGB? (BGH 28.09.22 - VIII ZR 319/20) und Kundenkontaktnachweis (BGH 09.08.22 - VI ZR 1244/20)
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vor 1 Jahr
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Die Bewertung „Ware gut, Versandkosten Wucher!“ stellt
keine unzulässige Schmähkritik sondern eine zulässige
Meinungsäußerung dar. Auch eine solche überzogene Bewertung ist
von der Meinungsfreiheit gedeckt, sodass kein Löschungsanspruch
des betroffenen eBay-Händlers besteht. Ein eigenständiges
Sachlichkeitsgebot wird auch durch die eBay-AGB nicht begründet.
Bei negativen Tatsachen – wie dem Fehlen der Käufer- oder
Patienteneigenschaft – trifft das Bewertungsportal eine sekundäre
Darlegungs- und Beweislast. Die Betreiber des Portals müssen
nachweisen können, dass der Bewertende tatsächlich Patient,
Käufer oder Gast war.
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