Nr. 65 Rückzahlung von Beiträgen für das Fitnessstudio für Schließungszeit? (BGH 4.5.22 – XII ZR 64/21)
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1. Wenn das Fitnessstudio wegen hoheitlichen Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie schließen musste, liegt für
diesen Zeitraum eine dauerhafte Unmöglichkeit vor, weil der Zweck
des Fitnessstudiovertrages ist, dass der Kunde ständig das Studio
nutzen kann.
2. Wenn ein Fall von Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB
vorliegt, findet § 313 BGB daneben keine Anwendung.
3. Mit Art. 240 § 5 EGBGB hat der Gesetzgeber eine abschließende
Sonderregel für hoheitliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona
bei Freizeiteinrichtungen getroffen, sodass § 313 BGB daneben
nicht anwendbar ist.
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