#21 Staatsanwaltschaft vs. Pressefreiheit: Der Journalist Franz Miklautz im ersten Interview zu seinem Fall
Franz Miklautz ist ein Kärntner Investigativ-Journalist, der den
Mächtigen in Klagenfurt und darüber hinaus auf die Finger schaut.
Seine bisher größte Story handelt aber von ihm selbst: Eine
Staatsanwaltschaft hat ihm die Polizei nach Hause geschickt, um
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vor 1 Jahr
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Über Folge #21
In der 21. Ausgabe der Dunkelkammer spricht der Journalist Franz
Miklautz erstmals ausführlich über seinen Fall.
Der Journalist hatte sich in einem Artikel kritisch mit den
Bezügen des Klagenfurter Magistratsdirektors Peter Jost befasst
und dabei aus internen Unterlagen des Klagenfurter Magistrats
zitiert, die ihm zugespielt worden waren.
Miklautz geriet so ins Visier der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
die ihn unvermittelt ins Zentrum eines Ermitlungsverfahrens
stellte und die Sicherstellung von Laptop und Mobiltelefon
veranlasste. Ein schwerer Schlag gegen die Pressefreiheit und das
Redaktionsgeheimnis.
Einige Stunden, nachdem wir das Gespräch aufgezeichnet hatten,
setzten das Justizministerium und die Oberstaatsanwaltschaft Graz
dem Treiben der StA Klagenfurt ein Ende und veranlassten die
sofortige Einstellung der Ermittlungen.
Die Presseerklärung der OStA Graz im Wortlaut:
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz hat gestern über
Medienberichte von der Sicherstellung von Datenträgern des
Journalisten Franz Miklautz Kenntnis erlangt. Es wurde umgehend
eine Evaluierung des Vorganges eingeleitet und die
Staatsanwaltschaft Klagenfurt um Berichterstattung unter
Aktenvorlage ersucht.
Nach Prüfung des Berichts und der Akten erteilte die
Oberstaatsanwaltschaft Graz heute im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz die Weisung, das aufgrund von
Anzeigen von Verantwortlichen der Stadt Klagenfurt eingeleitete
Verfahren gegen Franz Miklautz wegen des Verdachts der Verletzung
des Amtsgeheimnisses als Bestimmungs- oder Beitragstäter
einzustellen und die sichergestellten Datenträger umgehend
auszufolgen.
Ein Ermittlungen rechtfertigender Verdacht der Bestimmung oder
Bestärkung der der Verletzung des Amtsgeheimnisses Verdächtigen
war nicht anzunehmen. Die bloße Veröffentlichung eines von
Dritten geoffenbarten Amtsgeheimnisses unterliegt nicht dem
Strafgesetz. Das Verfahren gegen die der Offenbarung verdächtigen
unmittelbaren Täter ist weiterhin anhängig.
Das auch durch die Strafprozessordnung geschützte
Redaktionsgeheimnis darf durch Sicherstellungen nicht umgangen
werden, es sei denn der betreffende Medienmitarbeiter ist selbst
dringend der Tat verdächtig. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt
wurde insofern in Bezug auf den Schutz von Berufs- und
Redaktionsgeheimnissen sensibilisiert.
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