#9 Karmasins Anklage, Edtstadlers Pressefreiheit und Zadić' totes Recht

#9 Karmasins Anklage, Edtstadlers Pressefreiheit und Zadić' totes Recht

Ab dem 25. April steht die Unternehmerin und einstige ÖVP-Familienministerin Sophie Karmasin-Schaller vor Gericht. Die Anklage der WKStA lautet auf schweren Betrug und wettbewerbsbeschränkende Absprachen. Im Sinne der Transparenz stelle ich die Anklagesch
20 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

Was genau wirft die WKStA Sophie Karmasin-Schaller im nahenden
Strafprozess vor? Und wie sieht eine Anklageschrift eigentlich
aus?


 Zum Prozessstart am 25. April stelle ich die 40-seitige
Anklageschrift der WKStA zum Download bereit. Hier ist geht es
zum Dokument:
https://drive.google.com/file/d/1dhQrd4rnPMnGEW3neCFaWCsOLalxm-bA/view?usp=sharing


 Die Veröffentlichung etwa von Anklageschriften vor
Prozesseröffnung ist in Österreich unter Auflagen (siehe unten)
legal, in Deutschland aber nicht. Das deutsche Zitierverbot ist
streng - und wenn es nach ÖVP-Verfassungsministerin Karoline
Edtstadler geht, dann soll auch Österreich ein solches
Zitierverbot bekommen. 


Die Motivation ist erkennbar: Nach deutschem Vorbild hätte in den
vergangenen zwei Jahren keiner von Thomas Schmids Chats
veröffentlich werden dürfen. 


Justizministerin Alma Zadić von den Grünen hat Edtstadlers
Vorstoß in der ORF-Pressestunde eine Absage erteilt. Sie
argumentierte unter anderem, dass das Zitierverbot in Deutschland
"totes Recht" sei - nun, so ist es keineswegs. Paragraf 353d des
deutschen Strafgesetzbuches ist sehr lebhaft, wie Fälle aus der
jüngeren Vergangenheit zeigen.


Diclaimer zur Karmasin-Anklageschrift: Weil es auch in Österreich
Regeln gibt, was die Veröffentlichung solcher Dokumente betrifft,
musste ich vdie Anklageschrift schwärzen beziehungsweise weißen.
Mit Ausnahme von Sophie Karmasin-Schaller und Kronzeugin Sabine
Beinschab habe ich die Namen der anderen verfahrensbeteiligten
Personen unkenntlich gemacht, also konkret den Namen des 2.
Angeklagten und die aller Zeuginnen und Zeugen. Dazu noch alle
personenbezogenen Daten wie beispielsweise Telefonnummern,
Postanschriften, Email-Adressen oder sonstige Informationen, die
sich nicht mit einem öffentlichen Informationsinteresse
rechtfertigen lassen. 


 


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