#97: Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung - was nun?
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Beschreibung
vor 11 Monaten
Hast du einmal eine wettbewerbswidrige Handlung oder
Markenrechtsverletzung begangen, impliziert dass eine sogenannte
Wiederholungsgefahr. Also die Gefahr, dass du auch künftig erneut
einen kerngleichen Verstoß begehst.
Diese Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch
kannst du nur durch die Abgabe einer ernsthaften
Unterlassungserklärung ausräumen. Ernsthaft ist eine
Unterlassungserklärung dann, wenn du für den Fall einer künftigen
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprichst.
Dabei kommt in der Regel der sogenannte „Hamburger Brauch“ ins
Spiel. Du versprichst nicht eine konkret benannte Geldsumme für
einen erneuten Verstoß, sondern überlässt die Festsetzung eines
angemessenen Betrags dem Unterlassungsgläubiger. Gleichzeitig ist
die Angemessenheit gerichtlich überprüfbar.
Wichtig: Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt
für immer, nicht nur für einen bestimmten Zeitraum.
Um die wieder auf gelebte Wiederholungsgefahr zu beseitigen,
musst du nach der Rechtsprechung erneut eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben. Weil ja schon die ursprünglich
versprochene Vertragsstrafe keinen konkreten Betrag genannt hat,
sondern nach dem „Hamburger Brauch“ formuliert war, könntest du
jetzt natürlich die identische Unterlassungserklärung erneut
abgeben (nur mit aktuellem Datum).
Das funktioniert so aber nicht! Die Tendenz in der aktuellen
Rechtsprechung lässt den „Hamburger Brauch“ zwar zu. Dies aber
nur, wenn du gleichzeitig einen Mindestbetrag als Vertragsstrafe
für einen erneuten Verstoß versprichst.
Das kannst du beispielsweise so formulieren:
„1. Der Unterlassungsschuldner wird es künftig unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
zu behaupten, Kaffee wirke der Übersäuerung entgegen …
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1.
genannte Pflicht verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner zur
Zahlung einer angemessenen, vom Unterlassungsgläubiger
festzusetzenden Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger,
wobei die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüfbar ist.
Die Vertragsstrafe beträgt dabei für jeden Verstoß mindestens
Euro 2.500.“
Kannst du sonst noch etwas tun?
Im Prinzip gibt es 5 STRATEGIEN zur Vermeidung einer
Zuwiderhandlung gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Diese erkläre ich alle in diesem Video!
Zum Blogbeitrag:
https://www.maxgreger.de/hilfe-ich-habe-gegen-eine-unterlassungserklaerung-verstossen/
Viel Erfolg Dein Dr. Max Greger Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt
Urheber- u. Medienrecht
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______________________________ #markenrecht #uwg #abmahnung
#unterlassungserklärung #vertragsstrafe
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