#95: "Bekannt aus"-Werbung irreführend?
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vor 11 Monaten
Unternehmen werben gerne mit dem Attribut „bekannt aus“. Dabei
nennen sie dann bekannten Namen von Marken bestimmter Medien. Das
OLG Hamburg hat nun in einem Urteil vom 21.09.2023 (Az. 15 U
108/22) strenge Voraussetzungen für diese Werbung festgelegt. In
einem konkreten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Website mit
dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter
Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ geworben. Dabei hatte es jedoch
keinerlei Quellen angegeben. Ein Wettbewerbsverband war der
Ansicht, eine solche Werbung sei unlauter. Er verklagte das
Unternehmen auf Unterlassung. Das OLG Hamburg war der Meinung, dass
Verbraucher mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden
redaktionellen Berichterstattung erwarten würden. Das sei eine
wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. Mehr zu den
genauen Gründen und worauf du GENAU achten musst findest du im
Video! Blogbeitrag:
https://www.maxgreger.de/ist-werbung-mit-bekannt-aus-wettbewerbswidrig-olg-hamburg/
Urteil Volltext:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%20108/22
Viel Erfolg Dein Dr. Max Greger Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt
Urheber- u. Medienrecht
https://www.maxgreger.de
https://www.linkedin.com/in/maxgreger/
___ So kontaktierst du mich ___ Termin buchen:
https://www.maxgreger.de/termin E-Mail:
info@maxgreger.de ___ Fragen &
Anregungen? ____ Schreib mir gerne in die Kommentare! Und ich freue
mich natürlich, wenn Du meinem Kanal folgst.
_______________________________ #uwg #werbung #irreführung
#abmahnung #itrecht #urteil
nennen sie dann bekannten Namen von Marken bestimmter Medien. Das
OLG Hamburg hat nun in einem Urteil vom 21.09.2023 (Az. 15 U
108/22) strenge Voraussetzungen für diese Werbung festgelegt. In
einem konkreten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Website mit
dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter
Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ geworben. Dabei hatte es jedoch
keinerlei Quellen angegeben. Ein Wettbewerbsverband war der
Ansicht, eine solche Werbung sei unlauter. Er verklagte das
Unternehmen auf Unterlassung. Das OLG Hamburg war der Meinung, dass
Verbraucher mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden
redaktionellen Berichterstattung erwarten würden. Das sei eine
wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. Mehr zu den
genauen Gründen und worauf du GENAU achten musst findest du im
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Urteil Volltext:
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