BetriebsratHEUTE - Schwerverletzt im Betrieb: Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber
verlangen kann, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die
Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der
Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erlei
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Beschreibung
vor 5 Jahren
Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber
verlangen kann, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die
Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der
Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers
erleiden.
Die Themen für Heute:
Zustelldienst und beschäftigt durch Werkverträge auch AN
anderer Unternehmen. Durch eine wegrutschende Überladebleche
verletzten sich zwei Beschäftigte. Der BR wollte über die
Arbeitsunfälle informiert werden und die Unfallanzeigen vorgelegt
bekommen.
Tenor: Gemäß § 89 Abs.2 BetrVG hat der BR einen Anspruch auf
Auskunft auch bei Unfällen die AN erleiden, welche weder bei der
AG angestellt noch deren Leih-AN sind. Hintergrund sei, dass
arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen werden können.
Keinen Anspruch hat der BR auf Vorlage der Unfallanzeigen und
Gegenzeichnung.
§ 89 Abs.2 BetrVG gibt ein umfassendes Mitwirkungsrecht bei
allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der
Unfallverhütung bezogenen Fragen.
Der Betriebsrat hat neben § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG ein
eigenständiges Überwachungsrecht und eine Überwachungspflicht bei
Bekämpfung von Gefahren für Leben und Gesundheit der AN im
Betrieb. Er hat somit die Möglichkeit Auskunft zu verlangen, aber
auch sich von den Umständen zu überzeugen, Beschwerden
nachzugehen, diese vor Ort zu überprüfen und die konkreten
Umstände aufzuklären. Verantwortlich ist und bleibt aber der AG.
Denkbar sind z.B. eine Besichtigung des Betriebes, auch
unangekündigte Stichproben (auch in verbotenen Bereichen)
Es handelt sich um ein jederzeitiges Recht.
Soweit hier Schulungen, Informationen etc. benötigt werden,
kann der BR vom AG entsprechendes Verlangen § 40 Abs.2 BetrVG.
Daneben besteht für die AN und die Leih-AN des Betriebes
gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht (echte
Mitbestimmung) bei Regelungen über die Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Gesundheitsschutz, ...)
Insoweit besteht ebenfalls ein Initiativrecht des BR;
Natürlich müssen die gesetzlichen Vorschriften hierbei beachtet
werden.
BR darf nicht einseitig in den Betrieb eingreifen, aber kann
die Ausgestaltung wesentlich beeinflussen und dafür Sorge tragen,
dass die dazu abgeschlossenen BV eingehalten werden.
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