BetriebsratHEUTE - Darf ich sagen, was ich denke? Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis
Anhand praktischer Beispiele wollen wir heute besprechen wo die
Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers anfängt und wo die
Meinungsfreiheit – vor allem im Betrieb – endet.
27 Minuten
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Beschreibung
vor 6 Jahren
Die Pflicht eines Arbeitnehmers beschränkt sich nicht darauf, zu
arbeiten. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich vielmehr noch
zahlreiche Nebenpflichten, sog. Treuepflichten. Ausfluss dieser
Treuepflicht ist auch die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers.
Anhand praktischer Beispiele wollen wir heute besprechen wo die
Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers anfängt und wo die
Meinungsfreiheit – vor allem im Betrieb – endet.
Den Einstieg finden wir mit einer aktuellen Entscheidung des OLG
Frankfurt, in der ein ehemaliger Mitarbeiter seine frühere
Arbeitgeberin als „Sekte“ bezeichnet.
Die Themen für Heute:
Was ist überhaupt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG?
Wie grenze ich Meinung/Tatsachenbehauptung und Beleidigung
voneinander ab?
Praktische Beispiele:
Chef als "soziales Arschloch" bezeichnet (LAG
Schleswig-Holstein) Pressesprecher äußert sich zu Flughafen Berlin
(LAG Berlin-Brandenburg) Die Bezeichnung des Austragungsorts Katar
bei der Fußballweltmeisterschaft als "Krebsgeschwür" (LAG
Düsseldorf) Beleidigende SMS eines Kollegen (LAG Rheinland-Pfalz)
Bezeichnung als "durchgeknallte" Frau (BVerfG)
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