Beratung für Heilberufe Folge 100: Datenschutz - DSGVO – haben Sie alles im Griff?
Datenschutz - DSGVO – haben Sie alles im Griff?
30 Minuten
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Beschreibung
vor 4 Jahren
Die Datenschutzgrundverordnung startet am 25.05.2018. Die DSGVO ist
eine Vereinheitlichung der verschiedenen europäischen Regelungen
und damit eine Fortentwicklung des Bundesdatenschutzrechts. Im
Wesentlichen wird nun geregelt wie in Europa einheitlich mit Daten
der Kunden / Patienten umgegangen soll. Bei den Daten wird wie
folgt unterschieden: Ø Allgemeine Daten Ø Personenbezogene Daten Ø
Besonders schützenswerte personenbezogen Daten Diese Unterscheidung
ist wichtig für die Sicherungsmaßnahmen und dafür ob Sie eine/n
Datenschutzbeauftragten benötigen? Bisher galt, dass ab 10
Mitarbeiterkapazitäten, die personenbezogenen Daten arbeiten ein/e
Datenschutzbeauftragte/r beschäftigt werden muss. Als Arztpraxis /
Zahnarztpraxis / Apotheke arbeiten Sie aber mit besonders
schützenswerten personenenbezogenen Daten. Zwar wird an dieser
Stelle gerne auf die Menge der erhobenen Daten abgestellt, die in
der Praxis häufig nicht immens sind. Aber aus Sicherheitsgründen
rät Frau Lemme zur Vorsicht und dazu immer einen
Datenschutzbeauftragten einzusetzen. Aufgaben des / der
Datenschutzbeauftragte/n? Hierzu gehören u.a. Ø Führung des
Verfahrensverzeichnisses, Ø Durchführung von Mitarbeiterschulungen,
Ø Risikoeinschätzung von Abläufen, Ø diverse
Dokumentationsaufgaben, Ø Ansprechpartner für externe Prüfungen,
etc.. Externe oder interne Besetzung? Wenn Sie die Stelle intern
besetzen wollen, sollten Sie sicher gehen, dass diese Person
langfristig Ihrem Unternehmen zur Verfügung steht (bei Kündigung
droht massiver Wissensverlust) und eine gute Durchsetzungsfähigkeit
gegenüber der Leitung hat. Bei Fahrlässigkeit kann, nach
derzeitiger Auslegung, die/der Datenschutzbeauftragte sogar
persönlich haften. Aber Datenschutz findet nicht nur auf der
Web-Seite und bei internen technischen Abläufen statt, sondern vor
allem im täglichen Tun. Folgende Gedanken: Ø Ist die Diskretion
des/r Patienten/in in Praxis und Apotheke wirklich geschützt? Ø Wer
hat bei Ihnen auf welche Daten Zugriff? Ø Wie sind die Zugriffe auf
die Praxis oder Apotheken-Rechner geschützt? Ø Gibt es einheitliche
Regelungen zum Umgang mit Passworten? Ø Wie läuft Ihre
E-Mail-Kommunikation (verschlüsselt / oder nicht verschlüsselt)? Ø
Welche Rolle spielen Messanger-Dienste (z.B. WhatsApp) in der
Kommunikation mit Ihren Kunden /Patienten? usw. Das wesentliche
Problem, das durch das “scharf gestellte“ Gesetz droht, liegt in
der immensen Höhe der drohenden Bußgelder bei Verstößen. Frau Lemme
liefert Ihnen heute einen guten Überblick über dieses Thema, das
uns alle in Atem hält. Michael Brüne Folge direkt herunterladen
eine Vereinheitlichung der verschiedenen europäischen Regelungen
und damit eine Fortentwicklung des Bundesdatenschutzrechts. Im
Wesentlichen wird nun geregelt wie in Europa einheitlich mit Daten
der Kunden / Patienten umgegangen soll. Bei den Daten wird wie
folgt unterschieden: Ø Allgemeine Daten Ø Personenbezogene Daten Ø
Besonders schützenswerte personenbezogen Daten Diese Unterscheidung
ist wichtig für die Sicherungsmaßnahmen und dafür ob Sie eine/n
Datenschutzbeauftragten benötigen? Bisher galt, dass ab 10
Mitarbeiterkapazitäten, die personenbezogenen Daten arbeiten ein/e
Datenschutzbeauftragte/r beschäftigt werden muss. Als Arztpraxis /
Zahnarztpraxis / Apotheke arbeiten Sie aber mit besonders
schützenswerten personenenbezogenen Daten. Zwar wird an dieser
Stelle gerne auf die Menge der erhobenen Daten abgestellt, die in
der Praxis häufig nicht immens sind. Aber aus Sicherheitsgründen
rät Frau Lemme zur Vorsicht und dazu immer einen
Datenschutzbeauftragten einzusetzen. Aufgaben des / der
Datenschutzbeauftragte/n? Hierzu gehören u.a. Ø Führung des
Verfahrensverzeichnisses, Ø Durchführung von Mitarbeiterschulungen,
Ø Risikoeinschätzung von Abläufen, Ø diverse
Dokumentationsaufgaben, Ø Ansprechpartner für externe Prüfungen,
etc.. Externe oder interne Besetzung? Wenn Sie die Stelle intern
besetzen wollen, sollten Sie sicher gehen, dass diese Person
langfristig Ihrem Unternehmen zur Verfügung steht (bei Kündigung
droht massiver Wissensverlust) und eine gute Durchsetzungsfähigkeit
gegenüber der Leitung hat. Bei Fahrlässigkeit kann, nach
derzeitiger Auslegung, die/der Datenschutzbeauftragte sogar
persönlich haften. Aber Datenschutz findet nicht nur auf der
Web-Seite und bei internen technischen Abläufen statt, sondern vor
allem im täglichen Tun. Folgende Gedanken: Ø Ist die Diskretion
des/r Patienten/in in Praxis und Apotheke wirklich geschützt? Ø Wer
hat bei Ihnen auf welche Daten Zugriff? Ø Wie sind die Zugriffe auf
die Praxis oder Apotheken-Rechner geschützt? Ø Gibt es einheitliche
Regelungen zum Umgang mit Passworten? Ø Wie läuft Ihre
E-Mail-Kommunikation (verschlüsselt / oder nicht verschlüsselt)? Ø
Welche Rolle spielen Messanger-Dienste (z.B. WhatsApp) in der
Kommunikation mit Ihren Kunden /Patienten? usw. Das wesentliche
Problem, das durch das “scharf gestellte“ Gesetz droht, liegt in
der immensen Höhe der drohenden Bußgelder bei Verstößen. Frau Lemme
liefert Ihnen heute einen guten Überblick über dieses Thema, das
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