Beratung für Heilberufe Folge 48: Erfolgreiche Praxis, trotzdem Insolvent?
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vor 12 Jahren
Auch der Rechtsanwalt Stefan Ludwig befasst sich mit dem Thema
Insolvenz. Abgesehen davon, dass die Vorstellung, zahlungsunfähig
zu sein, sehr unangenehm ist, wird oft geglaubt, dass die gut
gehende Praxis ein Schutzschild vor Insolvenz sein kann. Aber auch
Immobilien oder andere nicht rentable Investitionen können quasi
„durch die kalte Küche“ der besten Praxis das Wasser abgraben. Ein
Mieter – oder mehrere - fallen aus, unerwartete Sanierungen oder
Reparaturen stehen an und die Darlehensraten laufen natürlich
weiter… Die Insolvenz bietet aber unter anderem die Chance, so
genannte Betriebsteile abzuspalten und separat zu behandeln. So ist
es immerhin möglich, eine funktionierende Praxis zu isolieren und
damit zu retten. Hier zeigt sich die Komplexität, aber auch die
Flexibilität des Insolvenzrechts. Es ist eben nicht der
sprichwörtliche „Schuldturm“, sondern eine Chance zu einer
sinnvollen Entschuldung, zu einem Neustart. Glücklicherweise hat
sich beim Gesetzgeber, vor allem aber auch beim Gläubigern die
Erkenntnis durchgesetzt, dass alle Beteiligten, Praxis, Schuldner
und Gläubiger wirtschaftlich am besten dastehen, wenn man eine
Praxis fortführt, anstatt unter Druck ein intaktes Unternehmen
aufzulösen. Und auch die Restschuldbefreiung, die übrigens gar
nicht mehr sieben, sondern sechs Jahre dauert, kann man durchaus
abkürzen. Denn üblicherweise wird mit allen Gläubigern auch ein
Vergleich geschlossen, der sagt: „Ja, es gibt weiterhin Geld, aber
nicht mehr den ganzen Betrag“. Und so ist es möglich, dass das so
genannte „Wohlverhalten“ in weniger Jahren enden kann. Diese und
viele andere Aspekte greifen Stefan Ludwig und Michale Brüne heute
für Sie auf... Folge direkt herunterladen
Insolvenz. Abgesehen davon, dass die Vorstellung, zahlungsunfähig
zu sein, sehr unangenehm ist, wird oft geglaubt, dass die gut
gehende Praxis ein Schutzschild vor Insolvenz sein kann. Aber auch
Immobilien oder andere nicht rentable Investitionen können quasi
„durch die kalte Küche“ der besten Praxis das Wasser abgraben. Ein
Mieter – oder mehrere - fallen aus, unerwartete Sanierungen oder
Reparaturen stehen an und die Darlehensraten laufen natürlich
weiter… Die Insolvenz bietet aber unter anderem die Chance, so
genannte Betriebsteile abzuspalten und separat zu behandeln. So ist
es immerhin möglich, eine funktionierende Praxis zu isolieren und
damit zu retten. Hier zeigt sich die Komplexität, aber auch die
Flexibilität des Insolvenzrechts. Es ist eben nicht der
sprichwörtliche „Schuldturm“, sondern eine Chance zu einer
sinnvollen Entschuldung, zu einem Neustart. Glücklicherweise hat
sich beim Gesetzgeber, vor allem aber auch beim Gläubigern die
Erkenntnis durchgesetzt, dass alle Beteiligten, Praxis, Schuldner
und Gläubiger wirtschaftlich am besten dastehen, wenn man eine
Praxis fortführt, anstatt unter Druck ein intaktes Unternehmen
aufzulösen. Und auch die Restschuldbefreiung, die übrigens gar
nicht mehr sieben, sondern sechs Jahre dauert, kann man durchaus
abkürzen. Denn üblicherweise wird mit allen Gläubigern auch ein
Vergleich geschlossen, der sagt: „Ja, es gibt weiterhin Geld, aber
nicht mehr den ganzen Betrag“. Und so ist es möglich, dass das so
genannte „Wohlverhalten“ in weniger Jahren enden kann. Diese und
viele andere Aspekte greifen Stefan Ludwig und Michale Brüne heute
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