Beratung für Heilberufe Folge 45: Insolvenz bei Heilberuflern?
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Beschreibung
vor 12 Jahren
Heute trifft Michael Brüne den Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt
Dr. Florian Linkert. Keine Bange: Der Beratung für Heilberufe geht
es prima! Wie Krankheiten und Todesfälle gehört auch die Insolvenz
zu den Themen, mit denen man sich nicht gerne befasst. Aber für
alle drei Themen gilt, dass es mit Sicherheit von Vorteil ist,
hierüber das ein oder andere zu wissen. Und darum geht es in
unserer heutigen Sendung. Was ist eigentlich die Aufgabe eines
Insolvenzverwalters? Wenn jemand, ein Arzt oder Apotheker in
Zahlungsschwierigkeiten gerät, dann ist es wichtig, dass nicht
plötzlich ein Gläubiger übervorteilt wird. Es geht darum, quasi
einen grundsätzlichen “Stop“ zu setzen, die Lage zu sichten,
Ordnung zu schaffen und gebündelt mit den Gläubigern zu
kommunizieren, anstatt den zu bedienen, der zuerst – im
übertragenen Sinne - in der Tür steht. Interessant ist, dass
Heilberufe an sich fast nie wegen einer schlechten Ertragslage
insolvent werden, sondern schlicht, weil sie kein Geld auf dem
Konto haben. Die Liquidität, nämlich der Unterschied zwischen “noch
Geld bekommen“ und „Geld haben“ ist die entscheidende Größe. Ein
Insolvenzverfahren ist aber nichts, was ein Gerichtsvollzieher oder
gar ein Gläubiger einfach so anordnen kann. Den Antrag auf
Insolvenz muss der Unternehmer selbst bei Gericht stellen. Und hier
beginnt das erste Problem: Viel zu oft arbeiten Heilberufe nach
dem“ Prinzip Hoffnung“. Nicht selten droht bereits die Abschaltung
der Telefonleitung oder des Stroms, bevor die Notbremse gezogen
wird. Hier liegt es in der unternehmerischen Verantwortung jedes
Arztes und jedes Apothekers, zu wissen, wann die Situation eng
wird. Denn auch hier gilt die alte Regel: Je früher man das Problem
ernst nimmt, desto eher kann man etwas retten. Sobald also der
zahlungsunfähige Arzt oder Apotheker seiner Verpflichtung
nachgekommen ist, beim Amtsgericht das Insolvenzverfahren zu
beantragen, führt ein Sachverständiger eine Bestandsaufnahme durch:
Welche Verbindlichkeiten (also Schulden) bestehen genau? Wann sind
welche Beträge fällig? Welche Vermögenswerte sind vorhanden? Und:
gibt es hier einen Betrieb, über dessen Fortführung entschieden
werden muss? Ist zu erwarten, dass die Kosten eines
Insolvenzverfahrens überhaupt gedeckt werden? Oder lohnt es sich
vielleicht gar nicht mehr, sich die Mühe zu machen? Letzteres ist
übrigens bei Heilberuflern nur sehr selten der Fall. Der Regelfall
ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hier beginnt die
Arbeit von Dr. Linkert. Wichtig ist hierbei: Im Regelfall sind der
Arzt und die Praxis bzw. der Apotheker und die Apotheke identisch.
Zwar gibt es natürlich ein steuerlich so genanntes
„Betriebsvermögen“, dieses ist aber im Falle einer Insolvenz fast
nie juristisch vom Privatvermögen getrennt. Private Schulden können
eine Praxis ruinieren, die schlecht laufende Praxis kann auch das
Ferienhaus verschlingen. Ziel ist es, dass der Betroffene nach
einer gewissen Frist von seinen restlichen Schulden befreit wird.
Während es vor 1999 noch den sprichwörtlichen“ Schuldturm“ gab, aus
dem sich ein hoch verschuldeter Unternehmer für den Rest seines
Lebens nicht mehr befreien konnte, gibt es heute eine
„Wohlverhaltensperiode“ von sechs Jahren, nach denen die
angehäuften Schulden quasi „erlassen“ werden. Bevor es aber so weit
kommt, ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, alle Gläubigern
an einen Tisch zu bringen. Was nun geschieht, haben wir alle
bereits schon einmal im Großen erlebt, nämlich während der
Finanzkrise: Es wird ermittelt, wie viel Geld realistisch an die
Gläubiger gezahlt werden kann. Hierbei wird auch berücksichtigt,
was eine Praxis oder eine Apotheke in der Zukunft möglicherweise
erwirtschaften kann. Daraus lässt sich relativ leicht errechnen,
wie viel Prozent seiner Forderung jeder Gläubiger bekommen kann. Es
werden also alle Gläubiger gleich behandelt. Beispielsweise könnte
es dann heißen “Jeder von ihnen bekommt in den nächsten sechs
Jahren 50 % seiner offenen Forderung“. Mit einer derartigen Ansage
konfrontiert, müssen sich die Gläubiger nun entscheiden, ob Sie
diesen Vergleich – denn nichts anderes ist es – annehmen wollen.
Obwohl diese Frage keine leichte ist, haben Gläubiger hier selten
große Wahlmöglichkeiten. Denn überwiegend lautet die gangbare
Alternative, gar nichts oder sehr wenig Geld zu bekommen. Es ist
ebenfalls die Aufgabe des Insolvenzverwalters, Vermögenswerte zu
veräußern und damit das Vermögen mit den Schulden zu konsolidieren.
Nun würde die Wohlverhaltensphase beginnen. Der Heilberufler geht
seiner Arbeit in der Praxis oder der Apotheke nach und bis auf
einen nicht pfändbaren Betrag, den der Arzt oder Apotheker
natürlich für seine Lebenshaltung behalten darf, wird jeder
Überschuss quotal an die Gläubiger abgeführt. Man könnte denken,
dass dieses Prozedere so lange fortgeführt wird, bis alle Schulden
abgebaut sind. Da genau das aber meistens nicht funktioniert oder
so lange dauern würde, dass man von niemandem erwarten kann, dass
er bei einer solchen Perspektive noch motiviert werden kann, seiner
Arbeit nachzugehen, sieht die Insolvenzordnung hier eine Frist von
sechs Jahren vor, nach denen der Schuldner von der Restschuld
befreit ist. Alles, was bis dahin gezahlt wurde, war eben in dieser
Frist alles, was möglich war. Die Gläubiger bleiben also auf den
restlichen Forderungen sitzen, wissen dies aber zumindest vorher.
Dass ein Insolvenzverwalter selbstverständlich ganze Bücher mit
Fachwissen, Erfahrung und Beispielfällen füllen kann, ist klar. Und
wie immer erfahren Sie viel mehr zu diesem Thema in unserem
Interview mit Herrn Dr. Linkert. Wir wünschen Ihnen interessante
Augenblicke! Folge direkt herunterladen
Dr. Florian Linkert. Keine Bange: Der Beratung für Heilberufe geht
es prima! Wie Krankheiten und Todesfälle gehört auch die Insolvenz
zu den Themen, mit denen man sich nicht gerne befasst. Aber für
alle drei Themen gilt, dass es mit Sicherheit von Vorteil ist,
hierüber das ein oder andere zu wissen. Und darum geht es in
unserer heutigen Sendung. Was ist eigentlich die Aufgabe eines
Insolvenzverwalters? Wenn jemand, ein Arzt oder Apotheker in
Zahlungsschwierigkeiten gerät, dann ist es wichtig, dass nicht
plötzlich ein Gläubiger übervorteilt wird. Es geht darum, quasi
einen grundsätzlichen “Stop“ zu setzen, die Lage zu sichten,
Ordnung zu schaffen und gebündelt mit den Gläubigern zu
kommunizieren, anstatt den zu bedienen, der zuerst – im
übertragenen Sinne - in der Tür steht. Interessant ist, dass
Heilberufe an sich fast nie wegen einer schlechten Ertragslage
insolvent werden, sondern schlicht, weil sie kein Geld auf dem
Konto haben. Die Liquidität, nämlich der Unterschied zwischen “noch
Geld bekommen“ und „Geld haben“ ist die entscheidende Größe. Ein
Insolvenzverfahren ist aber nichts, was ein Gerichtsvollzieher oder
gar ein Gläubiger einfach so anordnen kann. Den Antrag auf
Insolvenz muss der Unternehmer selbst bei Gericht stellen. Und hier
beginnt das erste Problem: Viel zu oft arbeiten Heilberufe nach
dem“ Prinzip Hoffnung“. Nicht selten droht bereits die Abschaltung
der Telefonleitung oder des Stroms, bevor die Notbremse gezogen
wird. Hier liegt es in der unternehmerischen Verantwortung jedes
Arztes und jedes Apothekers, zu wissen, wann die Situation eng
wird. Denn auch hier gilt die alte Regel: Je früher man das Problem
ernst nimmt, desto eher kann man etwas retten. Sobald also der
zahlungsunfähige Arzt oder Apotheker seiner Verpflichtung
nachgekommen ist, beim Amtsgericht das Insolvenzverfahren zu
beantragen, führt ein Sachverständiger eine Bestandsaufnahme durch:
Welche Verbindlichkeiten (also Schulden) bestehen genau? Wann sind
welche Beträge fällig? Welche Vermögenswerte sind vorhanden? Und:
gibt es hier einen Betrieb, über dessen Fortführung entschieden
werden muss? Ist zu erwarten, dass die Kosten eines
Insolvenzverfahrens überhaupt gedeckt werden? Oder lohnt es sich
vielleicht gar nicht mehr, sich die Mühe zu machen? Letzteres ist
übrigens bei Heilberuflern nur sehr selten der Fall. Der Regelfall
ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hier beginnt die
Arbeit von Dr. Linkert. Wichtig ist hierbei: Im Regelfall sind der
Arzt und die Praxis bzw. der Apotheker und die Apotheke identisch.
Zwar gibt es natürlich ein steuerlich so genanntes
„Betriebsvermögen“, dieses ist aber im Falle einer Insolvenz fast
nie juristisch vom Privatvermögen getrennt. Private Schulden können
eine Praxis ruinieren, die schlecht laufende Praxis kann auch das
Ferienhaus verschlingen. Ziel ist es, dass der Betroffene nach
einer gewissen Frist von seinen restlichen Schulden befreit wird.
Während es vor 1999 noch den sprichwörtlichen“ Schuldturm“ gab, aus
dem sich ein hoch verschuldeter Unternehmer für den Rest seines
Lebens nicht mehr befreien konnte, gibt es heute eine
„Wohlverhaltensperiode“ von sechs Jahren, nach denen die
angehäuften Schulden quasi „erlassen“ werden. Bevor es aber so weit
kommt, ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, alle Gläubigern
an einen Tisch zu bringen. Was nun geschieht, haben wir alle
bereits schon einmal im Großen erlebt, nämlich während der
Finanzkrise: Es wird ermittelt, wie viel Geld realistisch an die
Gläubiger gezahlt werden kann. Hierbei wird auch berücksichtigt,
was eine Praxis oder eine Apotheke in der Zukunft möglicherweise
erwirtschaften kann. Daraus lässt sich relativ leicht errechnen,
wie viel Prozent seiner Forderung jeder Gläubiger bekommen kann. Es
werden also alle Gläubiger gleich behandelt. Beispielsweise könnte
es dann heißen “Jeder von ihnen bekommt in den nächsten sechs
Jahren 50 % seiner offenen Forderung“. Mit einer derartigen Ansage
konfrontiert, müssen sich die Gläubiger nun entscheiden, ob Sie
diesen Vergleich – denn nichts anderes ist es – annehmen wollen.
Obwohl diese Frage keine leichte ist, haben Gläubiger hier selten
große Wahlmöglichkeiten. Denn überwiegend lautet die gangbare
Alternative, gar nichts oder sehr wenig Geld zu bekommen. Es ist
ebenfalls die Aufgabe des Insolvenzverwalters, Vermögenswerte zu
veräußern und damit das Vermögen mit den Schulden zu konsolidieren.
Nun würde die Wohlverhaltensphase beginnen. Der Heilberufler geht
seiner Arbeit in der Praxis oder der Apotheke nach und bis auf
einen nicht pfändbaren Betrag, den der Arzt oder Apotheker
natürlich für seine Lebenshaltung behalten darf, wird jeder
Überschuss quotal an die Gläubiger abgeführt. Man könnte denken,
dass dieses Prozedere so lange fortgeführt wird, bis alle Schulden
abgebaut sind. Da genau das aber meistens nicht funktioniert oder
so lange dauern würde, dass man von niemandem erwarten kann, dass
er bei einer solchen Perspektive noch motiviert werden kann, seiner
Arbeit nachzugehen, sieht die Insolvenzordnung hier eine Frist von
sechs Jahren vor, nach denen der Schuldner von der Restschuld
befreit ist. Alles, was bis dahin gezahlt wurde, war eben in dieser
Frist alles, was möglich war. Die Gläubiger bleiben also auf den
restlichen Forderungen sitzen, wissen dies aber zumindest vorher.
Dass ein Insolvenzverwalter selbstverständlich ganze Bücher mit
Fachwissen, Erfahrung und Beispielfällen füllen kann, ist klar. Und
wie immer erfahren Sie viel mehr zu diesem Thema in unserem
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