#001 Welcher Verwalter muss die Hausgeldabrechnung des Vorjahres erstellen
Das wegweisende BGH-Urteil
13 Minuten
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 6 Jahren
Der BGH hat mit Klarheit entschieden. V ZR 89/17
Es hat immer der Verwalter die Jahresabrechnung des vorangegangen
Wirtschaftsjahres zu erstellen, der zum Zeitpunkt der
Erstellungspflicht Verwalter ist.
Das bedeutet, dass der Verwalter, der am 31.12. ausscheidet nicht
nicht Abrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen hat,
sondern der neue Verwalter, der am 01.01. im Amt ist.
Es hat immer der Verwalter die Jahresabrechnung des vorangegangen
Wirtschaftsjahres zu erstellen, der zum Zeitpunkt der
Erstellungspflicht Verwalter ist.
Das bedeutet, dass der Verwalter, der am 31.12. ausscheidet nicht
nicht Abrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen hat,
sondern der neue Verwalter, der am 01.01. im Amt ist.
Weitere Episoden
29 Minuten
vor 4 Jahren
27 Minuten
vor 4 Jahren
19 Minuten
vor 4 Jahren
18 Minuten
vor 4 Jahren
6 Minuten
vor 4 Jahren
In Podcasts werben
Abonnenten
Köln
Kommentare (0)