Die schleichende Ächtung der Provisionsverzichtsklausel
Mit zwei bislang unveröffentlichten Beschlüssen h…
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Mit zwei bislang unveröffentlichten Beschlüssen hat das OLG
Düsseldorf entschieden, dass diese nachstehende Klausel der
zwischen GDV, VGA und BVK verabredeten Hauptpunkte unwirksam ist:
"Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder
Anspruch des Vertreters gegen die Gesellschaft auf irgendwelche
Provisionen und sonstige Vergütungen; ausgenommen sind etwaige
Ansprüche aus § 87 Abs. 3 HGB und § 89 b HGB." Was dies im
Einzelnen für Versicherer, Vertreter und deren Verbände bedeutet,
erfahren Sie in unserer neuen Folge aus der Reihe
Rechtsinformationen für die Vertriebspraxis. Weitergehende
Informationen und eine ausführliche Kommentierung finden Sie im
EversOK: OLG Düsseldorf, 26.03.2021 - I-16 U 215/20 - EversOK LS
14,19; OLG Düsseldorf, 07.05.2021 - I-16 U 215/20 - EversOK LS 2
Außerdem haben wir die Entscheidung in der Zeitschrift
Versicherungswirtschaft vorgestellt. Den Beitrag finden Sie in
unserem Artikelarchiv unserer Website:
https://www.evers-vertriebsrecht.de Kontakt: EVERS Rechtsanwälte
für Vertriebsrecht T: 0421 696770 E:
kanzlei@evers-vertriebsrecht.de
Düsseldorf entschieden, dass diese nachstehende Klausel der
zwischen GDV, VGA und BVK verabredeten Hauptpunkte unwirksam ist:
"Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder
Anspruch des Vertreters gegen die Gesellschaft auf irgendwelche
Provisionen und sonstige Vergütungen; ausgenommen sind etwaige
Ansprüche aus § 87 Abs. 3 HGB und § 89 b HGB." Was dies im
Einzelnen für Versicherer, Vertreter und deren Verbände bedeutet,
erfahren Sie in unserer neuen Folge aus der Reihe
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Informationen und eine ausführliche Kommentierung finden Sie im
EversOK: OLG Düsseldorf, 26.03.2021 - I-16 U 215/20 - EversOK LS
14,19; OLG Düsseldorf, 07.05.2021 - I-16 U 215/20 - EversOK LS 2
Außerdem haben wir die Entscheidung in der Zeitschrift
Versicherungswirtschaft vorgestellt. Den Beitrag finden Sie in
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