Widerruf kein Fall der Nachbearbeitung (Teil 2)
Widerruft der Versicherungsnehmer den Lebensversi…
10 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Widerruft der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag,
kann der Versicherungsmakler sich gegenüber der Forderung auf
Rückzahlung des Courtagevorschusses nicht darauf berufen, ihm sei
keine Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben worden. Das hat der
Maklersenat des BGH entschieden. Was dies im Einzelnen für Sie als
Makler bedeutet, erfahren Sie in unserer neuen Folge aus der Reihe
Rechtsinformationen für die Vertriebspraxis. Sie finden die
Entscheidung auch im EversOK:
https://ok-vertriebsrecht.de/dokument/2064049 (BGH, 08.07.2021 - I
ZR 248/19 - EversOK) Kontakt: EVERS Rechtsanwälte für
Vertriebsrecht T: 0421 696770 E: kanzlei@evers-vertriebsrecht.de
kann der Versicherungsmakler sich gegenüber der Forderung auf
Rückzahlung des Courtagevorschusses nicht darauf berufen, ihm sei
keine Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben worden. Das hat der
Maklersenat des BGH entschieden. Was dies im Einzelnen für Sie als
Makler bedeutet, erfahren Sie in unserer neuen Folge aus der Reihe
Rechtsinformationen für die Vertriebspraxis. Sie finden die
Entscheidung auch im EversOK:
https://ok-vertriebsrecht.de/dokument/2064049 (BGH, 08.07.2021 - I
ZR 248/19 - EversOK) Kontakt: EVERS Rechtsanwälte für
Vertriebsrecht T: 0421 696770 E: kanzlei@evers-vertriebsrecht.de
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