Mythen im Arbeitsrecht: Heute - ein Kündigungsschreiben muss eine Begründung enthalten!
8 Minuten
Beschreibung
vor 9 Monaten
- Unterschied zwischen Grund haben und Grund mitteilen
- Grund haben: ordentliche Kündigung bei KSchG
- Grund haben: außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB
- Grund mitteilen: später nach § 626 II, Satz 3 BGB
- Grund in Kündigung: kein Anspruch
- Ausnahmen: § 22 Abs. 3 BBiG und § 9 Abs. 3 S. 2 MuSchG bzw. § 1
a Abs. 1 KSchG
Artikel:
1. Informationen zur Kündigung - allgemein
2. Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund angeben?
3. Kündigung erhalten- was Sie nicht machen sollten!
Podcastfolgen:
1. Mythen im Arbeitsrecht: Heute - wenn im Aufhebungsvertrag
etwas von einer betriebsbedingten Kündigung steht, bekommt man
keine Sperre!
2. Mythen im Arbeitsrecht: Heute - nach bestandener Probezeit ist
man sicher?
3. Mythen im Arbeitsrecht: Heute - man muss 3 x abmahnen und darf
dann erst kündigen?
Homepage:
Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin - Prenzlauer Berlin/ Pankow
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