Beschreibung

vor 1 Jahr

- RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)


- Sonderregelung § 12 a ArbGG


- zivilrechtliche / arbeitsrechtliche Regelung


- außergerichtlich - selbst


- 1. Instanz (Arbeitsgericht) - selbst


- 2. Instanz (LAG) - Verlierer


- 3. Instanz (BAG) - Verlierer


- Prozesskostenhilfe / Alternative


- Rechtsantragsstelle / Alternative





Artikel:


1. Was kostet ein Anwalt für Arbeitsrecht?


2. Erstattung der Anwaltskosten bei Diskriminierung


3. Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht- macht dies Sinn?


4. außergerichtliche Kosten beim Zahlungsverzug des Arbeitgebers





Gesetzestext:


1. § 12 a ArbGG





Homepage:


Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin - Andreas Martin

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