Beschreibung

vor 1 Jahr




- bei Beendigung


- qualifiziertes Zeugnis (Leistung und Verhalten)


- Grundsätze: Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit


- im Vergleich / Aufhebungsvertrag sollte "Zeugnisnote"
vereinbart werden


- Note "gut" ist besser als "sehr gut"





Artikel:


Vollstreckung eines Arbeitszeugnisses





Homepage:


Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - Prenzlauer Berg/Pankow





Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht



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