Follow the Rechtsstaat Folge 35
Datenschutz vs. Kündigung (BAG), 'Recht auf Kopie' mit
Protokolldaten (EuGH)
45 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Ab Minute 1:00: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich zu
entscheiden, ob Videoaufnahmen, die datenschutzwidrig aufbewahrt
worden waren, in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden
dürfen, um einem Arbeitnehmer Vertragsverstöße nachzuweisen (BAG
vom 29.6.2023, Az. 2 AZR 296/22). Anders als die Vorinstanzen hielt
das BAG die Aufnahmen trotz des Datenschutzverstoßes für
verwertbar. Stefan Brink kommentiert dies kritisch, während Niko
Härting die Entscheidung des BAG für stimmig hält. Ab Minute 18:11:
In Folge 26 diskutierten Niko Härting und Stefan Brink die
EuGH-Entscheidung vom 4.5.2023 (Az. C-487/21) zum „Recht auf Kopie“
(Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Eine Entscheidung, die man so verstehen
kann, dass Unternehmen jetzt von sich aus Kopien anfertigen müssen,
wenn sie mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO
konfrontiert werden. Dies selbst dann, wenn gar nicht nach Kopien
gefragt wird. In einer neuen Entscheidung geht der EuGH noch einen
Schritt weiter und erstreckt den Auskunftsanspruch auf
Protokolldaten (EuGH vom 22.6.2023, Az. C-579/21). Nimmt man die
neue Entscheidung beim Wort, wird jedes Unternehmen, bei dem ein
Auskunftsersuchen eingeht, jetzt prüfen müssen, welche
Protokolldateien existieren, die Aufschluss darüber geben können,
wann welche Daten abgerufen wurden, die über den Betroffenen
gespeichert sind, der Auskunft begehrt. Wirklichkeitsfremd, meint
Niko Härting.
entscheiden, ob Videoaufnahmen, die datenschutzwidrig aufbewahrt
worden waren, in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden
dürfen, um einem Arbeitnehmer Vertragsverstöße nachzuweisen (BAG
vom 29.6.2023, Az. 2 AZR 296/22). Anders als die Vorinstanzen hielt
das BAG die Aufnahmen trotz des Datenschutzverstoßes für
verwertbar. Stefan Brink kommentiert dies kritisch, während Niko
Härting die Entscheidung des BAG für stimmig hält. Ab Minute 18:11:
In Folge 26 diskutierten Niko Härting und Stefan Brink die
EuGH-Entscheidung vom 4.5.2023 (Az. C-487/21) zum „Recht auf Kopie“
(Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Eine Entscheidung, die man so verstehen
kann, dass Unternehmen jetzt von sich aus Kopien anfertigen müssen,
wenn sie mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO
konfrontiert werden. Dies selbst dann, wenn gar nicht nach Kopien
gefragt wird. In einer neuen Entscheidung geht der EuGH noch einen
Schritt weiter und erstreckt den Auskunftsanspruch auf
Protokolldaten (EuGH vom 22.6.2023, Az. C-579/21). Nimmt man die
neue Entscheidung beim Wort, wird jedes Unternehmen, bei dem ein
Auskunftsersuchen eingeht, jetzt prüfen müssen, welche
Protokolldateien existieren, die Aufschluss darüber geben können,
wann welche Daten abgerufen wurden, die über den Betroffenen
gespeichert sind, der Auskunft begehrt. Wirklichkeitsfremd, meint
Niko Härting.
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