Follow the Rechtsstaat Folge 32
Datenschutz: Twitter der Polizei, Recht am eigenen Bild: bizarrer
Fall am OLG Dresden
30 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Ab Minute 2:05: Die Mühlen des Rechtsstaats mahlen bisweilen
langsam. Und so dauerte es mehr als 5 Jahre, bis sich eine Bürgerin
150 EUR Schadensersatz für einen missglückten Polizei-Tweet
erstritt. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster vom 28.11.2022, Az. 5
A 2808/19). Braucht die Polizei eigentlich eine Rechtsgrundlage für
ihre Öffentlichkeitsarbeit per Twitter und anderen Social Media?
Welche rechtlichen Bindungen gibt es? Ist Humor erlaubt? Ab Minute
16:55: Das OLG Dresden hatte kürzlich (im einstweiligen
Rechtsschutz) einen bizarren Fall zu entscheiden (OLG Dresden vom
4.4.2023, Az . 4 U 1486/22). In einem Webshop wurden Textilien
angeboten, auf denen ein Linolschnitt abgebildet war nach einer
Portraitzeichnung der Antragstellerin aus dem Jahr 1960. Die
Antragstellerin wollte dies dem Betreiber des Webshops untersagen
lassen und berief sich auf Datenschutz und das Recht am eigenen
Bild. Aber hat eine Zeichnung, die mehr als 60 Jahre alt ist,
überhaupt noch Personenbezug? Und wie verhält es sich mit dem Recht
am eigenen Bild, das nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des
Kunsturhebergesetzes (KUG) nur sehr eingeschränkt gilt, wenn „ein
höheres Interesse der Kunst“ im Spiel ist?
langsam. Und so dauerte es mehr als 5 Jahre, bis sich eine Bürgerin
150 EUR Schadensersatz für einen missglückten Polizei-Tweet
erstritt. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster vom 28.11.2022, Az. 5
A 2808/19). Braucht die Polizei eigentlich eine Rechtsgrundlage für
ihre Öffentlichkeitsarbeit per Twitter und anderen Social Media?
Welche rechtlichen Bindungen gibt es? Ist Humor erlaubt? Ab Minute
16:55: Das OLG Dresden hatte kürzlich (im einstweiligen
Rechtsschutz) einen bizarren Fall zu entscheiden (OLG Dresden vom
4.4.2023, Az . 4 U 1486/22). In einem Webshop wurden Textilien
angeboten, auf denen ein Linolschnitt abgebildet war nach einer
Portraitzeichnung der Antragstellerin aus dem Jahr 1960. Die
Antragstellerin wollte dies dem Betreiber des Webshops untersagen
lassen und berief sich auf Datenschutz und das Recht am eigenen
Bild. Aber hat eine Zeichnung, die mehr als 60 Jahre alt ist,
überhaupt noch Personenbezug? Und wie verhält es sich mit dem Recht
am eigenen Bild, das nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des
Kunsturhebergesetzes (KUG) nur sehr eingeschränkt gilt, wenn „ein
höheres Interesse der Kunst“ im Spiel ist?
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