Follow the Rechtsstaat Folge 18
... mit Prof. Arnd Diringer: Hassrede, Arbeitsrecht
37 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie
das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und
welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen.
Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die
Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er
ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in
Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht
(#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der
„Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“. Im Gespräch
stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf
Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise
eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und
„Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie
diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten
sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die
Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben,
„Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.
Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar
nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies
jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch
anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) dar. Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen
der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von Arbeitnehmern, dessen
Interpretation und rechtliche Folgen. Schließlich berichtet
Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast
auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der
Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum
dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und
inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ
beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell
würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht
unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten
Meinungskampfs in Kauf genommen.
das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und
welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen.
Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die
Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er
ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in
Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht
(#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der
„Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“. Im Gespräch
stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf
Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise
eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und
„Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie
diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten
sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die
Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben,
„Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.
Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar
nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies
jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch
anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) dar. Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen
der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von Arbeitnehmern, dessen
Interpretation und rechtliche Folgen. Schließlich berichtet
Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast
auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der
Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum
dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und
inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ
beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell
würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht
unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten
Meinungskampfs in Kauf genommen.
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