Cannabis im Rechtsstaat Folge 3

Cannabis im Rechtsstaat Folge 3

Cannabis Legalisierung
37 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Seit fast 30 Jahren hat sich an der rechtlichen Handhabe von
Cannabis in Deutschland im Wesentlichen nichts geändert. Die
aktuelle Rechtslage rund um Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis
in Deutschland basiert auf einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1994 (BVerfG,
Beschluss v. 09.03.1994 – 2 BvL 43/92). Anlässlich der
wiederaufblühenden Diskussion um eine Legalisierung der Droge
gerade im Lichte der Entkriminalisierungspläne der
„Ampel“-Regierung sprechen Niko Härting und Max Adamek über die
rechtlichen Hintergründe des aktuellen Umgangs mit Cannabis. Zu
Beginn zeigen sie am Beispiel zweier Urteile aus dem Strafsenat
beim Bundesgerichtshof (BGH) zu welch kuriosen Diskussionen die
Auslegung der Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) führen
können und zu welchen Strafmaßen Verstöße führen können. Um der
Frage nachzugehen, ob und in welcher Gestalt eine Legalisierung von
Cannabis überhaupt möglich ist, ziehen sie das Urteil des BVerfG
von 1994 zu rate. Max Adamek erklärt kurz, worum es in dem
vorangegangenen Fall ging, welche verfassungsrechtlichen Fragen
sich stellten und welche Sacherwägungen der erkennende Senat im
Urteil traf. Insbesondere tauschen sich Härting und Adamek über die
Feststellungen des Senats über die Zielsetzungen des BtMG aus und
über die vom Senat festgestellte Fremdgefährdung des
Cannabisbesitzes und –Konsums, welche vor allem in einer
befürchteten unkontrollierten Weitergabe liegen soll. Auch
thematisieren sie die erwarteten Gefährdung der Volksgesundheit im
Falle der Legalisierung von Cannabis. Schließlich stellt Max Adamek
kurz die wenigen europa- und völkerrechtlichen Fragen dar, die im
Zuge der wiedereröffneten Legalisierungsdebatte aufkamen. So
besprechen sie etwaige Vorgaben des Übereinkommens zur Durchführung
von Schengen (SDÜ) von 1985, die Wiener Drogenkonvention von 1988
sowie den Rahmenbeschluss 2004/757/JI der Europäischen Union. Wobei
jedoch dieser Rahmenbeschluss von einer Kriminalisierung des
Cannabis-Besitzes und - Kaufs absieht (Art. 2 Abs. 2). So müsse man
zu dem Ergebnis kommen, dass jedenfalls europarechtlich einer
nationalen Legalisierung von Cannabis wenig im Wege stehen dürfte.

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