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Beschreibung
vor 4 Jahren
Prof. Heinig ist Verfassungs- und Kirchenrechtler an der
Georg-August-Universität Göttingen. Im Gespräch mit Niko Härting
erklärt Heinig, weshalb er die Gottesdienstverbote, die im März und
April galten, grundsätzlich für verfassungskonform erachtet.
Insgesamt seien die Corona-Maßnahmen jedenfalls am Anfang durchaus
verhältnismäßig gewesen. Allerdings habe eine schulmäßige
Verhältnismäßigkeitsprüfung unter den seinerzeit gegebenen
Bedingungen kaum noch stattfinden können. Für die Zukunft
bezweifelt er, dass einschneidende Maßnahmen nochmals auf die dünne
Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG gestützt werden können. Es
sei an der Zeit, dass der Bundestag die §§ 28 IfSG "nachschärft",
um den Anforderungen zu genügen, die sich insbesondere aus Art. 80
GG ergeben. Zugleich meint Heinig, der FDP-Vorstoß zur Aufhebung
der "epidemischen Lage von nationaler Tragweite", den MdB Kuhle in
Folge 26 erläutert hat, sei wohl ein wenig verfrüht.
Georg-August-Universität Göttingen. Im Gespräch mit Niko Härting
erklärt Heinig, weshalb er die Gottesdienstverbote, die im März und
April galten, grundsätzlich für verfassungskonform erachtet.
Insgesamt seien die Corona-Maßnahmen jedenfalls am Anfang durchaus
verhältnismäßig gewesen. Allerdings habe eine schulmäßige
Verhältnismäßigkeitsprüfung unter den seinerzeit gegebenen
Bedingungen kaum noch stattfinden können. Für die Zukunft
bezweifelt er, dass einschneidende Maßnahmen nochmals auf die dünne
Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG gestützt werden können. Es
sei an der Zeit, dass der Bundestag die §§ 28 IfSG "nachschärft",
um den Anforderungen zu genügen, die sich insbesondere aus Art. 80
GG ergeben. Zugleich meint Heinig, der FDP-Vorstoß zur Aufhebung
der "epidemischen Lage von nationaler Tragweite", den MdB Kuhle in
Folge 26 erläutert hat, sei wohl ein wenig verfrüht.
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