Mitbestimmung des Betriebsrats - Ordnungsverhalten vs. Arbeitsverhalten
Diesmal mit Praxis-Übung und einer besonders lustigen Entscheidung
des LAG Nürnberg...
15 Minuten
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Beschreibung
vor 5 Jahren
Das Verhalten der Arbeitnehmer lässt sich nach der Rechtsprechung
des BAG in zwei Bereiche unterteilen, zum einen in das sog.
Ordnungsverhalten, zum anderen in das sog. Arbeitsverhalten. Das
Ordnungsverhalten ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
mitbestimmungspflichtig. Das Arbeitsverhalten nicht.
In der Praxis ist dies oft schwer abzugrenzen. Deshalb machen wir
mit Ihnen eine Praxis-Übung und nehmen eine besonders lustige
Entscheidung des LAG Nürnberg unter die Lupe:
In dieser Folge lernen Sie
Anordnungen des Arbeitgebers, das Bekleben betrieblicher
Einrichtungen, die Führung überwiegend dienstlicher Kommunikation,
das Aufräumen des Arbeitsplatzes, der Entsorgung technischen
Equipments und die Benützung separater Abfallbehälter betreffend,
unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87
Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG, denn sie regeln den Umgang mit
Firmeneigentum und betreffen schwerpunktmäßig das Arbeitsverhalten
des Arbeitnehmers. Dagegen betreffen Beschränkungen hinsichtlich
des Platzierens privater Gegenstände am eigenen Arbeitsplatz, des
Belegens freier anderer Arbeitsplätze oder der Oberseite von
Schränken sowie Anordnungen zur Pflege, zum Gießen und
Zurückschneiden mitgebrachter privater Zimmerpflanzen
schwerpunktmäßig das Ordnungsverhalten des Mitarbeiters und sind
mitbestimmungspflichtig.
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