Umgang mit dem Umgang: Wo bleibt eigentlich das Kindeswohl?

Umgang mit dem Umgang: Wo bleibt eigentlich das Kindeswohl?

2 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

 Durch die jüngste Medienberichterstattung kam zutage, dass
Kinder in Extremfällen gegen ihren Willen aus ihrem
Familienverband mit einem getrennt lebenden Elternteil
herausgenommen werden, um so den Umgang mit dem anderen
Elternteil durchzusetzen. In Besorgnis erregender Weise sogar mit
polizeilichem Zwang. Dabei ist unmittelbarer Zwang zur
Durchsetzung von Umgängen mit dem anderen Elternteil laut
Paragraf 90 des so genannten Familienverfahrensgesetzes (FamFG)
verboten. Hierin heißt es in Absatz 2: Anwendung unmittelbaren
Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das
Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im
Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen
werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls
gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit
milderen Mitteln nicht möglich ist. Gelegentlich versuchen
Familiengerichte dieses Zwangsverbot dadurch zu umgehen, indem
sie erklären, dass es nicht um die Durchsetzung des bloßen
Umgangs geht, sondern um eine Herausnahme des Kindes oder um eine
Kindeswohlgefährdung, die verhindert werden soll. 


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