Rechtsunsicherheit für Links
Ein auf einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshof
basierendes Urteil des LG Hamburg gefährdet die Freiheit der
Linksetzung im Netz. Schuld daran ist einmal mehr ein völlig
überzogenes Urheberrecht. Über die Hintergründe der Entscheidungen,
24 Minuten
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Beschreibung
vor 7 Jahren
Joerg Heidrich Wer als Anbieter einer kommerziellen Website einen
Link setzt, muss "erforderliche Nachprüfungen" vornehmen, um sich
zu vergewissern, dass die auf der verlinkten Seite veröffentlichten
Inhalte nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies entschied in
einem Grundsatzurteil zunächst im Herbst 2016 der Europäische
Gerichtshof, nachfolgend jetzt auch das Landgericht Hamburg.
Demnach muss man sich vor der Verknüpfung davon überzeugen, dass
sämtliche auf einer fremden Website angebotenen Bilder, Texte,
Filme oder Grafiken rechtlich vollständig korrekt angeboten. Wie
diese gewünschte Vorabprüfung allerdings praktisch aussehen soll,
lassen die Gerichte vollkommen offen. Die Bitte des Referenten, die
ordnungsgemäße Einhaltung aller urheberrechtlichen Vorschriften auf
seinen eigenen Seiten zwecks Setzen eines Links schriftlich zu
garantieren, beantwortete das Landgericht Hamburg nach drei Tagen
nur lapidar mit dem Hinweis, rechtlich habe dort "alles seine
Ordnung". Im Ergebnis steht hier eine Rechtsprechung, die eine
erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedrohung in sich
birgt. Es ist bereits jetzt absehbar, dass es Jahre und sehr viele
Abmahnungen dauern kann, bis in diesem Bereich wieder eine
gefestigte Rechtsprechung entsteht. Bis dahin werden viele Links
aus Gründen der Vorsicht nicht gesetzt werden. Geradezu zynisch
wirkt es in diesem Kontext, dass sich der EuGH in seinem Urteil
noch für einen "angemessenen Ausgleich" zwischen den Interessen der
Rechteinhaber und sonstigen betroffenen Rechten lobt. Tatsächlich
ist wieder einmal eine Überhöhung urheberrechtlicher
Partikularinteressen zu beobachten, die nicht nur für die
Wirtschaft, sondern auch für andere gesellschaftlich höchst
relevante Rechte wie die Presse- und Informationsfreiheit
verheerend wirkt.
Link setzt, muss "erforderliche Nachprüfungen" vornehmen, um sich
zu vergewissern, dass die auf der verlinkten Seite veröffentlichten
Inhalte nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies entschied in
einem Grundsatzurteil zunächst im Herbst 2016 der Europäische
Gerichtshof, nachfolgend jetzt auch das Landgericht Hamburg.
Demnach muss man sich vor der Verknüpfung davon überzeugen, dass
sämtliche auf einer fremden Website angebotenen Bilder, Texte,
Filme oder Grafiken rechtlich vollständig korrekt angeboten. Wie
diese gewünschte Vorabprüfung allerdings praktisch aussehen soll,
lassen die Gerichte vollkommen offen. Die Bitte des Referenten, die
ordnungsgemäße Einhaltung aller urheberrechtlichen Vorschriften auf
seinen eigenen Seiten zwecks Setzen eines Links schriftlich zu
garantieren, beantwortete das Landgericht Hamburg nach drei Tagen
nur lapidar mit dem Hinweis, rechtlich habe dort "alles seine
Ordnung". Im Ergebnis steht hier eine Rechtsprechung, die eine
erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedrohung in sich
birgt. Es ist bereits jetzt absehbar, dass es Jahre und sehr viele
Abmahnungen dauern kann, bis in diesem Bereich wieder eine
gefestigte Rechtsprechung entsteht. Bis dahin werden viele Links
aus Gründen der Vorsicht nicht gesetzt werden. Geradezu zynisch
wirkt es in diesem Kontext, dass sich der EuGH in seinem Urteil
noch für einen "angemessenen Ausgleich" zwischen den Interessen der
Rechteinhaber und sonstigen betroffenen Rechten lobt. Tatsächlich
ist wieder einmal eine Überhöhung urheberrechtlicher
Partikularinteressen zu beobachten, die nicht nur für die
Wirtschaft, sondern auch für andere gesellschaftlich höchst
relevante Rechte wie die Presse- und Informationsfreiheit
verheerend wirkt.
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