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Beschreibung
vor 3 Jahren
Wer einen Aufzug betreibt, muss sicherstellen, dass eingeschlossene
Personen schnell und sachgerecht befreit werden. Die Anforderungen
dazu sind in der Betriebssicherheitsverordnung definiert. Hier gibt
es eine wichtige Änderung: Mit der Veröffentlichung der
Betriebssicherheits-verordnung vom 03. Februar 2015 wurde durch den
§24 Übergangsvorschriften die Nachrüst-verpflichtung definiert.
Demnach müssen alle Aufzugsanlagen bis zum 31.12.2020 mit einem
Fern-Notruf mit 2-Wege-Kommunikationssystem ausgestattet sein.
Thomas Pfaff vom VdTÜV und Dieter Unger vom VDMA Aufzüge und
Fahrtreppen beleuchten die Bedeutung der Nachrüstverpflichtung für
den Aufzugsbetreiber und die Folgen, wenn dieses System nicht
vorhanden ist.
Personen schnell und sachgerecht befreit werden. Die Anforderungen
dazu sind in der Betriebssicherheitsverordnung definiert. Hier gibt
es eine wichtige Änderung: Mit der Veröffentlichung der
Betriebssicherheits-verordnung vom 03. Februar 2015 wurde durch den
§24 Übergangsvorschriften die Nachrüst-verpflichtung definiert.
Demnach müssen alle Aufzugsanlagen bis zum 31.12.2020 mit einem
Fern-Notruf mit 2-Wege-Kommunikationssystem ausgestattet sein.
Thomas Pfaff vom VdTÜV und Dieter Unger vom VDMA Aufzüge und
Fahrtreppen beleuchten die Bedeutung der Nachrüstverpflichtung für
den Aufzugsbetreiber und die Folgen, wenn dieses System nicht
vorhanden ist.
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