Kann man die AfD verbieten? Sollte man sie verbieten?
Seit Monaten legt die AfD in den Umfragen zu, sie liegt jetzt im
Bund bei nahe 20 Prozent, in Thüringen werden ihr bis zu 30 Prozent
zugetraut, in Sachsen ebenfalls. Teile der Partei werden vom
Verfassungsschutz beobachtet und als "gesichert rechtsextrem"
56 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Seit Monaten legt die AfD in den Umfragen zu, sie liegt jetzt im
Bund bei nahe 20 Prozent, in Thüringen werden ihr bis zu 30 Prozent
zugetraut, in Sachsen ebenfalls. Teile der Partei werden vom
Verfassungsschutz beobachtet und als "gesichert rechtsextrem"
eingestuft. Deshalb wird gerade diskutiert, ob die "wehrhafte
Demokratie" in Deutschland nicht handeln muss, ob sie die schärfste
Waffe einsetzen soll, die sie hat: ein Parteienverbot. Kann die AfD
verboten werden? Muss die AfD vielleicht verboten werden? Und
welche Folgen hätte das – juristisch, aber vor allem politisch?
Darüber sprechen wir diese Woche in "Das Politikteil", dem
politischen Podcast von ZEIT und ZEIT Online. Zu Gast bei Tina
Hildebrandt und Heinrich Wefing ist Gertrude Lübbe-Wolff. Sie ist
eine der profiliertesten Verfassungsrechtlerinnen Deutschlands, sie
lehrt an der Universität Bielefeld und sie war zwölf Jahre lang
Richterin am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Lübbe-Wolff
erläutert, wann eine Partei nach dem Grundgesetz verboten werden
kann, sie erklärt, wann es solche Verbote schon einmal gegeben hat,
und woran zwei Parteiverbotsverfahren gegen die NPD gescheitert
sind. Heute sieht Lübbe-Wolff ein mögliches AfD-Verbotsverfahren
eher skeptisch: "Ein allgemeines AfD-Verbot wäre politisch
kontraproduktiv." Es gebe zwar "eine ganze Reihe von
AfD-Äußerungen, die eindeutig von verfassungswidrigem Gedankengut
getragen sind, und es gibt viele Äußerungen, die mehrdeutig sind."
In einem etwaigen Parteiverbotsverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht aber müsse "man sorgfältig differenzieren,
ob das die ganze AfD betrifft oder vereinzelte Mitglieder und
Anhänger". Lübbe-Wolff regt daher in "Das Politikteil" ein anderes
Vorgehen an. "Statt die AfD insgesamt zu verbieten, wäre es
zielführender, sicher verfassungswidrige Landesverbände anzugehen
oder mit dem Instrument der Grundrechtsverwirkung zu arbeiten." Die
Verfassungsrechtlerin erklärt, dass neben dem Parteiverbot auch die
sogenannte "Grundrechtsverwirkung" nach Artikel 18 Grundgesetz zu
den Instrumenten der wehrhaften Demokratie zähle: "Danach kann man
Politikern, die sich verfassungswidrig verhalten, das Recht auf
Wählbarkeit oder Parteifunktionalität entziehen. Das wäre eine
gezielte Maßnahme, um unsere Demokratie zu schützen." Ein solches
Vorgehen hat es in der Geschichte der Bundesrepublik allerdings
bislang noch nie gegeben, sagt Lübbe-Wolff, "aber man könnte Herrn
Höcke mit der Grundrechtsverwirkung das Recht auf politische
Aktivität aufgrund seiner Aussagen und Handlungen entziehen." Im
Podcast "Das Politikteil" sprechen wir jede Woche über das, was die
Politik beschäftigt, erklären die Hintergründe, diskutieren die
Zusammenhänge. Immer freitags mit zwei Moderatoren, einem Gast –
und einem Geräusch. Im Wechsel sind als Gastgeber Tina Hildebrandt
und Heinrich Wefing oder Ileana Grabitz und Peter Dausend zu hören.
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Bund bei nahe 20 Prozent, in Thüringen werden ihr bis zu 30 Prozent
zugetraut, in Sachsen ebenfalls. Teile der Partei werden vom
Verfassungsschutz beobachtet und als "gesichert rechtsextrem"
eingestuft. Deshalb wird gerade diskutiert, ob die "wehrhafte
Demokratie" in Deutschland nicht handeln muss, ob sie die schärfste
Waffe einsetzen soll, die sie hat: ein Parteienverbot. Kann die AfD
verboten werden? Muss die AfD vielleicht verboten werden? Und
welche Folgen hätte das – juristisch, aber vor allem politisch?
Darüber sprechen wir diese Woche in "Das Politikteil", dem
politischen Podcast von ZEIT und ZEIT Online. Zu Gast bei Tina
Hildebrandt und Heinrich Wefing ist Gertrude Lübbe-Wolff. Sie ist
eine der profiliertesten Verfassungsrechtlerinnen Deutschlands, sie
lehrt an der Universität Bielefeld und sie war zwölf Jahre lang
Richterin am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Lübbe-Wolff
erläutert, wann eine Partei nach dem Grundgesetz verboten werden
kann, sie erklärt, wann es solche Verbote schon einmal gegeben hat,
und woran zwei Parteiverbotsverfahren gegen die NPD gescheitert
sind. Heute sieht Lübbe-Wolff ein mögliches AfD-Verbotsverfahren
eher skeptisch: "Ein allgemeines AfD-Verbot wäre politisch
kontraproduktiv." Es gebe zwar "eine ganze Reihe von
AfD-Äußerungen, die eindeutig von verfassungswidrigem Gedankengut
getragen sind, und es gibt viele Äußerungen, die mehrdeutig sind."
In einem etwaigen Parteiverbotsverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht aber müsse "man sorgfältig differenzieren,
ob das die ganze AfD betrifft oder vereinzelte Mitglieder und
Anhänger". Lübbe-Wolff regt daher in "Das Politikteil" ein anderes
Vorgehen an. "Statt die AfD insgesamt zu verbieten, wäre es
zielführender, sicher verfassungswidrige Landesverbände anzugehen
oder mit dem Instrument der Grundrechtsverwirkung zu arbeiten." Die
Verfassungsrechtlerin erklärt, dass neben dem Parteiverbot auch die
sogenannte "Grundrechtsverwirkung" nach Artikel 18 Grundgesetz zu
den Instrumenten der wehrhaften Demokratie zähle: "Danach kann man
Politikern, die sich verfassungswidrig verhalten, das Recht auf
Wählbarkeit oder Parteifunktionalität entziehen. Das wäre eine
gezielte Maßnahme, um unsere Demokratie zu schützen." Ein solches
Vorgehen hat es in der Geschichte der Bundesrepublik allerdings
bislang noch nie gegeben, sagt Lübbe-Wolff, "aber man könnte Herrn
Höcke mit der Grundrechtsverwirkung das Recht auf politische
Aktivität aufgrund seiner Aussagen und Handlungen entziehen." Im
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Politik beschäftigt, erklären die Hintergründe, diskutieren die
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