Das ZPO-Versäumnisurteil im 1. und 2. Examen (Teil 2/3)

Das ZPO-Versäumnisurteil im 1. und 2. Examen (Teil 2/3)

6 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

Was du in der Klausur prüfst, hängt ein wenig davon ab, ob du
dich auf das erste oder das zweite Examen vorbereitest.


Im ersten Examen gibt es dem Grunde nach nur eine Konstellation,
nämlich, dass der Beklagte im Zivilprozess säumig ist und der
Kläger daraufhin ein Versäumnisurteil beantragt. Die Frage ist
fast immer, wie das Gericht entscheiden wird. Da das
Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 1 ZPO antragsbedürftig ist,
wird der Sachverhalt wahrscheinlich deutlich auf die Problematik
hinweisen. Das Prüfungsprogramm ist dann immer das Gleiche: War
die Klage überhaupt zulässig und liegen die Voraussetzungen für
ein Versäumnisurteil vor?


Die Zulässigkeitsprüfung funktioniert wie gewohnt. Die
Voraussetzungen eines Versäumnisurteils findest du hingegen in §
331 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Im Einzelnen sind das:


Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils


Säumnis des Beklagten


Sachantrag


Schlüssigkeit der Klage


Hierbei musst du zwischen dem Antrag auf Erlass eines
Versäumnisurteils (»Ich beantragte ein Versäumnisurteil«) und dem
Sachantrag (»Ich beantrage, den Beklagten zur Zahlung von 1.000,-
EUR zu verurteilen«) unterscheiden. Nur wenn beides vorliegt,
kommt der Erlass eines Versäumnisurteils überhaupt in Betracht.


Die Säumnis des Beklagten bereitet meist keine Probleme. Sie
liegt vor, wenn der Beklagte unentschuldigt keinen Sachantrag in
der mündlichen Verhandlung stellt. Unerheblich ist hingegen, ob
er vorher anwesend war oder sich an einer vorausgegangenen
Güteverhandlung beteiligt hat (Stichwort: Flucht in die Säumnis).


Der Kern der Prüfung bleibt die Schlüssigkeit der Klage. Hier
prüfst du letztlich nichts anderes als sonst auch, nämlich, ob
dem Kläger der begehrte Anspruch zusteht. Auf etwaiges
Gegenvorbringen des Beklagten kommt es nicht an, da der Vortrag
des Klägers nach § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden gilt.

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