Perkutane Brustdrüsenstanzbiopsie
Beschreibung
vor 19 Jahren
Die perkutane Brustdrüsenstanzbiopsie (large core biopsy mit
14-Gauge-Nadel), unterstützt durch bildgebende Verfahren, ist in
der alltäglichen Praxis eine zuverlässige Methode mit ho-hem
Sicherheitsgrad bei der Erfassung gut- und bösartiger Läsionen. Im
eigenen Untersuchungsgut (n=510) gelingt eine eindeutige
Befundeinordnung nach der B-Klassifikation in knapp 97 %, nur in
3,2 % muss eine Einstufung nach B3 oder B4 als Ausdruck eines
unsicheren Potentials erfolgen. In 9,4 % kommt eine fraglich
repräsentative Histologie (B1) vor. Alle Malignomdiagnosen (B5)
sind in nachfolgenden operativen Eingriffen (n=211) bestätigt
worden, entsprechend einer Sensitivität bzw. einem positiven
prädiktiven Wert von 100 % für die perkutane Stanzbiopsie. Die
Notwendigkeit einer weiteren Abklärung durch offene Biopsie nach
B3- und B4-Einordnung (n=16) wird dadurch untermauert, dass in 8
von 13 operierten Fällen Karzinome gesichert worden sind. In der
B2-Kategorie (n=228) sind bei 4 von 25 ope-rierten Fällen Karzinome
vorgekommen, entsprechend einem negativen prädiktiven Wert von 98.3
%, was aber nicht auf eine falsch negative Histologie sondern auf
eine nicht repräsentative Materialgewinnung zurückzuführen war.
Hingegen haben in der B1-Kategorie (n=46) zusätzliche chirurgische
Eingriffe (n=7) kein Malignom ergeben. Die Indikation zum
operativen Eingriff ist nicht allein nach dem Stanzbiopsieergebnis,
sondern zusätzlich bei negativer Histologie nach den
klinisch-physikalischen Befunden auszurichten, insbesondere bei
klinisch weiterhin suspekter und malignitätsverdächtiger Vorgabe
nach Diagnoseüberprüfung. Letzteres gilt auch dann, wenn die
Histologie in den Gewebestanzen zweifelsfrei benigne ist. Die hohe
qualitative diagnostische Sicherheit widerspricht der Notwendigkeit
einer obligaten dezentralen Zweitbegutachtung des
Histologieergebnisses, die mit Verzögerungen, nicht uner-heblichen
zusätzlichen Arztleistungen und damit höheren Kosten verbunden ist,
weil lediglich in weniger als vier Prozent keine eindeutigen
Aussagen zur Dignität gegeben werden können und weil darüber hinaus
zumindest im vorliegenden Untersuchungsgut keine falsch positiven
Histologiediagnosen aufgetreten sind. Letztendlich hat der Kliniker
nicht nur bei übereinstimmenden sondern auch bei diskrepanten
Befunden in Eigenverantwortung die Weichen für das weitere
Prozedere zu stellen. Dennoch ist eine interdisziplinäre
Zusammenarbeit, speziell mit dem die Patientin untersuchenden Arzt
und dem Histologen bei unsicherem oder zweifel-haftem Ergebnis für
eine eventuelle weitere Diagnose- und Therapieplanung anzustreben.
14-Gauge-Nadel), unterstützt durch bildgebende Verfahren, ist in
der alltäglichen Praxis eine zuverlässige Methode mit ho-hem
Sicherheitsgrad bei der Erfassung gut- und bösartiger Läsionen. Im
eigenen Untersuchungsgut (n=510) gelingt eine eindeutige
Befundeinordnung nach der B-Klassifikation in knapp 97 %, nur in
3,2 % muss eine Einstufung nach B3 oder B4 als Ausdruck eines
unsicheren Potentials erfolgen. In 9,4 % kommt eine fraglich
repräsentative Histologie (B1) vor. Alle Malignomdiagnosen (B5)
sind in nachfolgenden operativen Eingriffen (n=211) bestätigt
worden, entsprechend einer Sensitivität bzw. einem positiven
prädiktiven Wert von 100 % für die perkutane Stanzbiopsie. Die
Notwendigkeit einer weiteren Abklärung durch offene Biopsie nach
B3- und B4-Einordnung (n=16) wird dadurch untermauert, dass in 8
von 13 operierten Fällen Karzinome gesichert worden sind. In der
B2-Kategorie (n=228) sind bei 4 von 25 ope-rierten Fällen Karzinome
vorgekommen, entsprechend einem negativen prädiktiven Wert von 98.3
%, was aber nicht auf eine falsch negative Histologie sondern auf
eine nicht repräsentative Materialgewinnung zurückzuführen war.
Hingegen haben in der B1-Kategorie (n=46) zusätzliche chirurgische
Eingriffe (n=7) kein Malignom ergeben. Die Indikation zum
operativen Eingriff ist nicht allein nach dem Stanzbiopsieergebnis,
sondern zusätzlich bei negativer Histologie nach den
klinisch-physikalischen Befunden auszurichten, insbesondere bei
klinisch weiterhin suspekter und malignitätsverdächtiger Vorgabe
nach Diagnoseüberprüfung. Letzteres gilt auch dann, wenn die
Histologie in den Gewebestanzen zweifelsfrei benigne ist. Die hohe
qualitative diagnostische Sicherheit widerspricht der Notwendigkeit
einer obligaten dezentralen Zweitbegutachtung des
Histologieergebnisses, die mit Verzögerungen, nicht uner-heblichen
zusätzlichen Arztleistungen und damit höheren Kosten verbunden ist,
weil lediglich in weniger als vier Prozent keine eindeutigen
Aussagen zur Dignität gegeben werden können und weil darüber hinaus
zumindest im vorliegenden Untersuchungsgut keine falsch positiven
Histologiediagnosen aufgetreten sind. Letztendlich hat der Kliniker
nicht nur bei übereinstimmenden sondern auch bei diskrepanten
Befunden in Eigenverantwortung die Weichen für das weitere
Prozedere zu stellen. Dennoch ist eine interdisziplinäre
Zusammenarbeit, speziell mit dem die Patientin untersuchenden Arzt
und dem Histologen bei unsicherem oder zweifel-haftem Ergebnis für
eine eventuelle weitere Diagnose- und Therapieplanung anzustreben.
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