Auf geht’s - der Reha-Podcast Folge 213 Wiederholung Schnelle Hilfe für Verkehrsunfallopfer
Mit schneller Hilfe der gegnerischen Versicherung ans Ziel!
8 Minuten
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Beschreibung
vor 4 Jahren
Schwer verletzte Unfallopfer haben es nicht leicht wieder im Leben
Fuß zu fassen. Das liegt oft an einer fehlenden Behandlungskette.
Nach der Akutbehandlung folgt nicht immer die optimale medizinische
Rehabilitation. In der gesetzlichen Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaften/Unfallkassen) gibt es dafür das Instrument
der Heilverfahrenssteuerung. Die freie Arztwahl kann bei schweren
Unfallfolgen sogar eingeschränkt werden (§ 28 Abs. 4 SGB VII). Nach
schweren Verkehrsunfällen ohne Beteiligung von
Berufsgenossenschaften liegt genau hier das Problem. Geschädigte
kommen nicht oder verspätet in die richtige
Rehabilitationseinrichtung. Weder das Entlassmanagement (§ 39
Absatz 1 a SGB V) noch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) haben
hieran etwas geändert. Verkehrsunfallopfer und deren Angehörige
leiden hierunter. Die Genesung wird verzögert, die Familie
belastet. Zum Beispiel weil der Haushalt nicht wie bisher geführt
werden kann. Oder es entwickeln sich Zukunftsängste, weil der Beruf
nicht mehr ausgeübt werden kann. Die zuständigen Versicherungen
erfahren nicht selten zu spät von diesen schweren Schicksalen. Sie
können somit nicht rechtzeitig Reha-Beratungen oder andere
Leistungen anbieten. Zu diesem Zeitpunkt ist häufig nicht bekannt,
welcher Versicherer für den Verkehrsunfall zuständig ist. Hierfür
gibt es den Zentralruf der Autoversicherer. Seit Ende Oktober 2019
besteht die Möglichkeit, mit dem „Stichwort Reha“ Leistungen des
Versicherers anzuschieben. Andreas Bretzler vom Gesamtverband der
deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) macht im aktuellen Gespräch
mit Jörg Dommershausen deutlich, dass es nicht darum geht, dass ein
Versicherungsvertreter am Krankenbett erscheint. Absicht ist es,
dass das Unfallopfer und seine Angehörigen eine
“Reha-Ansprechstelle“ erhält. Die Entscheidung für oder gegen
Angebote liegt ausschließlich bei der geschädigten Person, stellt
Andreas Bretzler klar. Die Beteiligung von Angehörigen,
Rechtsvertretern oder Bevollmächtigten Sozialdiensten ist laut
Andreas Bretzler sogar gewünscht. Der GDV hat für die einschlägigen
Fälle ein Merkblatt entwickelt, das Reha-Management Oldenburg als
PDF-Datei zum Herunterladen anbietet.
Fuß zu fassen. Das liegt oft an einer fehlenden Behandlungskette.
Nach der Akutbehandlung folgt nicht immer die optimale medizinische
Rehabilitation. In der gesetzlichen Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaften/Unfallkassen) gibt es dafür das Instrument
der Heilverfahrenssteuerung. Die freie Arztwahl kann bei schweren
Unfallfolgen sogar eingeschränkt werden (§ 28 Abs. 4 SGB VII). Nach
schweren Verkehrsunfällen ohne Beteiligung von
Berufsgenossenschaften liegt genau hier das Problem. Geschädigte
kommen nicht oder verspätet in die richtige
Rehabilitationseinrichtung. Weder das Entlassmanagement (§ 39
Absatz 1 a SGB V) noch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) haben
hieran etwas geändert. Verkehrsunfallopfer und deren Angehörige
leiden hierunter. Die Genesung wird verzögert, die Familie
belastet. Zum Beispiel weil der Haushalt nicht wie bisher geführt
werden kann. Oder es entwickeln sich Zukunftsängste, weil der Beruf
nicht mehr ausgeübt werden kann. Die zuständigen Versicherungen
erfahren nicht selten zu spät von diesen schweren Schicksalen. Sie
können somit nicht rechtzeitig Reha-Beratungen oder andere
Leistungen anbieten. Zu diesem Zeitpunkt ist häufig nicht bekannt,
welcher Versicherer für den Verkehrsunfall zuständig ist. Hierfür
gibt es den Zentralruf der Autoversicherer. Seit Ende Oktober 2019
besteht die Möglichkeit, mit dem „Stichwort Reha“ Leistungen des
Versicherers anzuschieben. Andreas Bretzler vom Gesamtverband der
deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) macht im aktuellen Gespräch
mit Jörg Dommershausen deutlich, dass es nicht darum geht, dass ein
Versicherungsvertreter am Krankenbett erscheint. Absicht ist es,
dass das Unfallopfer und seine Angehörigen eine
“Reha-Ansprechstelle“ erhält. Die Entscheidung für oder gegen
Angebote liegt ausschließlich bei der geschädigten Person, stellt
Andreas Bretzler klar. Die Beteiligung von Angehörigen,
Rechtsvertretern oder Bevollmächtigten Sozialdiensten ist laut
Andreas Bretzler sogar gewünscht. Der GDV hat für die einschlägigen
Fälle ein Merkblatt entwickelt, das Reha-Management Oldenburg als
PDF-Datei zum Herunterladen anbietet.
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