Zinsen sind nicht gleich Zinsen
Wann an das Finanzamt zurückgezahlte Erstattungszinsen zu negativen
Einkünften führen
9 Minuten
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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 1 Jahr
Wer freut sich nicht, wenn der Steuerbescheid eine Erstattung
ausweist und das Finanzamt zusätzlich auch noch Erstattungszinsen
auszahlt? Dass die Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen
Kapitaleinkünften führen, die der Abgeltungsteuer in Höhe von 25
Prozent unterliegen, ist zwar ärgerlich, aber angesichts der
Steuererstattung verkraftbar. Manchmal jedoch muss der
Steuerbescheid noch einmal geändert werden. Sei es, dass das
Finanzamt oder der Steuerpflichtige einen Fehler gemacht haben oder
dass bestimmte Einkünfte noch nicht feststanden und jetzt
nachträglich im Bescheid berücksichtigt werden. Dann kann aus der
Erstattung schnell eine Nachzahlung werden und auch die Zinsen
werden neu berechnet, sodass Erstattungszinsen zurückgezahlt werden
müssen. Inwieweit es sich dabei um negative Einkünfte aus
Kapitalvermögen oder um steuerlich unbeachtliche Nachzahlungszinsen
handelt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil
vom 1. August 2023 (VIII R 8/21) zu entscheiden.
ausweist und das Finanzamt zusätzlich auch noch Erstattungszinsen
auszahlt? Dass die Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen
Kapitaleinkünften führen, die der Abgeltungsteuer in Höhe von 25
Prozent unterliegen, ist zwar ärgerlich, aber angesichts der
Steuererstattung verkraftbar. Manchmal jedoch muss der
Steuerbescheid noch einmal geändert werden. Sei es, dass das
Finanzamt oder der Steuerpflichtige einen Fehler gemacht haben oder
dass bestimmte Einkünfte noch nicht feststanden und jetzt
nachträglich im Bescheid berücksichtigt werden. Dann kann aus der
Erstattung schnell eine Nachzahlung werden und auch die Zinsen
werden neu berechnet, sodass Erstattungszinsen zurückgezahlt werden
müssen. Inwieweit es sich dabei um negative Einkünfte aus
Kapitalvermögen oder um steuerlich unbeachtliche Nachzahlungszinsen
handelt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil
vom 1. August 2023 (VIII R 8/21) zu entscheiden.
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