Coronahilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte
Ermäßigte Besteuerung ist nicht zulässig
12 Minuten
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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 1 Jahr
Bei den Corona-Wirtschaftshilfen (insbesondere Soforthilfen von
Bund und Ländern, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe)
handelt es sich in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse,
soweit die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese
führen bei den Unternehmen zu Betriebseinnahmen, die bei der
Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und der Besteuerung
unterliegen.
Bund und Ländern, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe)
handelt es sich in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse,
soweit die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese
führen bei den Unternehmen zu Betriebseinnahmen, die bei der
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