Kosten für exklusive Abschiedsfeier nicht abziehbar
Finanzgericht beurteilt Aufwendungen als unangemessenen
Repräsentationsaufwand
10 Minuten
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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 1 Jahr
Wer sich lange Jahre um sein Unternehmen verdient gemacht hat,
möchte verständlicherweise auch seinen Eintritt in den Ruhestand
gebührend feiern. Doch wenn der Rahmen der Feier sich deutlich von
einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, kann das Finanzamt den
steuerlichen Abzug als Werbungskosten versagen, wie eine kürzlich
ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (3 K 51/22)
zeigt.
möchte verständlicherweise auch seinen Eintritt in den Ruhestand
gebührend feiern. Doch wenn der Rahmen der Feier sich deutlich von
einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, kann das Finanzamt den
steuerlichen Abzug als Werbungskosten versagen, wie eine kürzlich
ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (3 K 51/22)
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