Corona-Boni bis 4.500 Euro nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei
Neuer Corona-Bonus für Praxismitarbeiter und Pflegekräfte
12 Minuten
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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 1 Jahr
Das vom Bundestag am 19.05.2022 und vom Bundesrat am 10.06.2022
beschlossene Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält mit § 3 Nr.
11b EStG eine Neuregelung für einen steuerfreien Corona-Bonus. Nach
§ 3 Nr. 11b EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum
31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer
Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu
einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei.
beschlossene Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält mit § 3 Nr.
11b EStG eine Neuregelung für einen steuerfreien Corona-Bonus. Nach
§ 3 Nr. 11b EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum
31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer
Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu
einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei.
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