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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 2 Jahren
Ganz gleich ob Statussymbol oder unverzichtbares
Beförderungsmittel: Die Fahrzeugkosten eines Firmenwagens sollen
möglichst komplett als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die
Privatnutzung darf allerdings den Gewinn nicht mindern. Der
Entnahmewert ist daher zu versteuern, am einfachsten mit der
sogenannten 1-Prozent Methode. Unlängst hat allerdings der
Bundesfinanzhof (BFH) einer in der Praxis beliebten Gestaltung
einen Riegel vorgeschoben. Es geht dabei um die Deckelung der
1-Prozent-Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines
betrieblich genutzten Fahrzeugs auf die tatsächlichen Kosten
(sogenannte Kostendeckelung). Die obersten Finanzrichter haben in
ihren aktuellen Urteilen vom 17. Mai 2022 die Ansicht der
Finanzverwaltung bestätigt. Sie sind der Auffassung, dass im Zuge
der Kostendeckelung eine geleistete Leasingsonderzahlung bei der
Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs immer
periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums
verteilt werden muss. Diese Verteilung hat unabhängig von der
Gewinnerermittlungsart zu erfolgen. Somit können sich nunmehr
grundsätzlich keine steuerlichen Vorteile aus einer möglichst hohen
Leasingsonderzahlung mit entsprechend geringeren Leasingraten
ergeben.
Beförderungsmittel: Die Fahrzeugkosten eines Firmenwagens sollen
möglichst komplett als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die
Privatnutzung darf allerdings den Gewinn nicht mindern. Der
Entnahmewert ist daher zu versteuern, am einfachsten mit der
sogenannten 1-Prozent Methode. Unlängst hat allerdings der
Bundesfinanzhof (BFH) einer in der Praxis beliebten Gestaltung
einen Riegel vorgeschoben. Es geht dabei um die Deckelung der
1-Prozent-Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines
betrieblich genutzten Fahrzeugs auf die tatsächlichen Kosten
(sogenannte Kostendeckelung). Die obersten Finanzrichter haben in
ihren aktuellen Urteilen vom 17. Mai 2022 die Ansicht der
Finanzverwaltung bestätigt. Sie sind der Auffassung, dass im Zuge
der Kostendeckelung eine geleistete Leasingsonderzahlung bei der
Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs immer
periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums
verteilt werden muss. Diese Verteilung hat unabhängig von der
Gewinnerermittlungsart zu erfolgen. Somit können sich nunmehr
grundsätzlich keine steuerlichen Vorteile aus einer möglichst hohen
Leasingsonderzahlung mit entsprechend geringeren Leasingraten
ergeben.
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