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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 2 Jahren
Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ liegt auch dann vor, wenn der
Steuerpflichtige die Wohnung an ein Kind i.S.d. § 32 EStG
unentgeltlich überlässt (vgl. Rz 22 f. im BMF-Schreiben vom
05.10.2000). Unklar ist dabei, ob und ggf. unter welchen
Bedingungen auch die Überlassung an andere Personen unschädlich
ist. Zu denken ist hier beispielsweise an Kinder, für die kein
Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht oder an den getrennt
lebenden Elternteil oder den ehemaligen Ehepartner.
Steuerpflichtige die Wohnung an ein Kind i.S.d. § 32 EStG
unentgeltlich überlässt (vgl. Rz 22 f. im BMF-Schreiben vom
05.10.2000). Unklar ist dabei, ob und ggf. unter welchen
Bedingungen auch die Überlassung an andere Personen unschädlich
ist. Zu denken ist hier beispielsweise an Kinder, für die kein
Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht oder an den getrennt
lebenden Elternteil oder den ehemaligen Ehepartner.
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