Notfallpraxis im privaten Haus ist kein häusliches Arbeitszimmer
Notfallpraxis im privaten Haus ist kein häusliches Arbeitszimmer
6 Minuten
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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 4 Jahren
So mancher Arzt hat sich im selbst genutzten Wohnhaus eine
Notfallpraxis eingerichtet, um Patienten auch außerhalb der Praxis
behandeln zu können. Eine solche Praxis ist mit den medizinisch
unbedingt notwendigen Einrichtungsgegenständen und meist auch mit
einem Schreibtisch ausgestattet. Die mit der Notfallpraxis
verbundenen (angemessenen) Aufwendungen sind jedoch nur als
Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich die Praxis von einem
herkömmlichen häuslichen Arbeitszimmer unterscheidet.
Notfallpraxis eingerichtet, um Patienten auch außerhalb der Praxis
behandeln zu können. Eine solche Praxis ist mit den medizinisch
unbedingt notwendigen Einrichtungsgegenständen und meist auch mit
einem Schreibtisch ausgestattet. Die mit der Notfallpraxis
verbundenen (angemessenen) Aufwendungen sind jedoch nur als
Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich die Praxis von einem
herkömmlichen häuslichen Arbeitszimmer unterscheidet.
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