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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 5 Jahren
Werden einem Zahnarzt Praxisräume dauerhaft überlassen, handelt es
sich in der Regel um eine umsatzsteuerfreie Vermietung. Daran
ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn Mobiliar mitvermietet
wird. Anders kann es aussehen, wenn eine voll funktionsfähige
Zahnarztpraxis vermietet wird. Hier ist die Überlassung des
Praxisinventars keine bloße Nebenleistung. Die Vermietung der voll
eingerichteten Praxis ist eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige
Leistung – so das Finanzgericht München in einem aktuellen Urteil.
sich in der Regel um eine umsatzsteuerfreie Vermietung. Daran
ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn Mobiliar mitvermietet
wird. Anders kann es aussehen, wenn eine voll funktionsfähige
Zahnarztpraxis vermietet wird. Hier ist die Überlassung des
Praxisinventars keine bloße Nebenleistung. Die Vermietung der voll
eingerichteten Praxis ist eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige
Leistung – so das Finanzgericht München in einem aktuellen Urteil.
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